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Sonderschulung im obligatorischen Schulbereich

Sonderschulung im obligatorischen Schulbereich

Formen der Sonderschulung

Während der obligatorischen Schulzeit bestehen folgende Sonderschulungsformen:

  •  Integrative Sonderschulung
  •  Sonderschulung als Tagesschule
  •  Sonderschulung als Internats- oder Teilinternatsangebot

Abklärungs- und Zuweisungsverfahren

Der Schulpsychologische Dienst (SPD) klärt ab, ob Anspruch auf verstärkte Massnahmen besteht. Nach einer Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller Beteiligten stellt er Antrag an die Abteilung Sonderpädagogik.

Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet über die Mitfinanzierung des Kantons. Dieser Entscheid bildet zusammen mit dem Antrag des Schulpsychologischen Dienstes die Grundlage für den Zuweisungsentscheid des Rektors / der Rektorin.

Finanzierung

Kanton und Gemeinden tragen die Kosten der Sonderschulung je zur Hälfte.
Der Kanton entscheidet über die Mitfinanzierung. Der Zuweisungsentscheid liegt beim Rektorat der gemeindlichen Schule. 

Weitere Informationen

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