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Besondere Förderung

Alle Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf (vom Kindergarten bis zur 3. Klasse der Sekundarstufe I) haben ein Anrecht auf besondere Förderung.Über die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu Angeboten der besonderen Förderung entscheidet die Rektorin oder der Rektor.Grundsätzlich ist die integrative Schulungsform gegenüber der separativen vorzuziehen. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf sollen soweit möglich und sinnvoll integrativ geschult werden. Die Gemeinden können auch Kleinklassen führen.

Alle Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf (vom Kindergarten bis zur 3. Klasse der Sekundarstufe I) haben ein Anrecht auf besondere Förderung.

Über die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu Angeboten der besonderen Förderung entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Grundsätzlich ist die integrative Schulungsform gegenüber der separativen vorzuziehen. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf sollen soweit möglich und sinnvoll integrativ geschult werden. Die Gemeinden können auch Kleinklassen führen.

 

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