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Arzneimittel Detailhandel

Wer Arzneimittel in Apotheken, Drogerien und anderen Detailhandelsgeschäften abgibt, benötigt eine kantonale Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Öffentliche Apotheken und Drogerien Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die personellen, räumlichen und einrichtungsgemässen Voraussetzungen und die Einhaltung der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen gegeben sind. Ärztliche Privatapotheken Für die Abgabe von Arzneimitteln an eigene Patienten ist eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erforderlich. Die Abgabe ausschliesslich in Notfällen und die reine Anwendung von Arzneimitteln sind nicht bewilligungspflichtig.Komplementär- und AlternativmedizinKomplementär- und alternativmedizinisch Tätige mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung dürfen diejenigen nicht rezeptpflichtigen Heilmittel beziehen und anwenden, die üblicherweise zum Tätigkeitsbereich und zur sorgfältigen Berufsausübung gehören.

Wer Arzneimittel in Apotheken, Drogerien und anderen Detailhandelsgeschäften abgibt, benötigt eine kantonale Bewilligung der Gesundheitsdirektion.

Öffentliche Apotheken und Drogerien
Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die personellen räumlichen und einrichtungsgemässen Voraussetzungen und die Einhaltung der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen gegeben sind.

Ärztliche Privatapotheken
Für die Abgabe von Arzneimitteln an eigene Patienten ist eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erforderlich. Eine Abgabe an Patientinnen und Patienten ohne entsprechende Bewilligung ist generell nicht gestattet (auch keine Erstabgabe). Die reine Anwendung von Arzneimitteln ist nicht speziell bewilligungspflichtig.

Komplementär-​ und Alternativmedizin
Komplementär-​ und alternativmedizinisch Tätige mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung dürfen diejenigen nicht rezeptpflichtigen Heilmittel beziehen und anwenden, die üblicherweise zum Tätigkeitsbereich und zur sorgfältigen Berufsausübung gehören. Zur Abgabe von Arzneimitteln ist eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erforderlich.

Spital- und Heimapotheken
Werden in einem Spital, Heim oder einem anderen Betrieb im Gesundheitswesen lediglich Arzneimittel für bestimmte Patientinnen und Patienten verwaltet oder auf ärztliches Rezept hin beschafft, ist keine Bewilligung erforderlich.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Apotheke durch eine Person geführt wird, die Inhaberin oder Inhaber eine eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Apotheker- oder Arztdiploms ist.

Arzneimittel dürfen nur an eigene Patientinnen und Patienten abgegeben werden

 

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