Arzneimittel Detailhandel
Wer Arzneimittel in Apotheken, Drogerien und anderen Detailhandelsgeschäften abgibt, benötigt eine kantonale Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Öffentliche Apotheken und Drogerien Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die personellen, räumlichen und einrichtungsgemässen Voraussetzungen und die Einhaltung der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen gegeben sind. Ärztliche Privatapotheken Für die Abgabe von Arzneimitteln an eigene Patienten ist eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erforderlich. Die Abgabe ausschliesslich in Notfällen und die reine Anwendung von Arzneimitteln sind nicht bewilligungspflichtig.Komplementär- und AlternativmedizinKomplementär- und alternativmedizinisch Tätige mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung dürfen diejenigen nicht rezeptpflichtigen Heilmittel beziehen und anwenden, die üblicherweise zum Tätigkeitsbereich und zur sorgfältigen Berufsausübung gehören.
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