Bewilligungen Meldepflicht Apotheker und Apothekerinnen
Bewilligungen Meldepflicht Apotheker und Apothekerinnen
Impfen in Apotheken
Apothekerinnen und Apotheker im Kanton Zug können ab sofort bei der Gesundheitsdirektion eine Bewilligung beantragen, um bestimmte Impfungen für gesunde Personen über 16 Jahren vorzunehmen. Wer als Apothekerin oder Apotheker über eine Berufsausübungsbewilligung sowie die notwendige und von der Gesundheitsdirektion anerkannte Impfausbildung verfügt, kann Impfungen ohne ärztliche Verschreibung gegen die saisonale Grippe und Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) sowie die Folgeimpfungen Hepatitis A und/oder B durchführen.