Chemikalien-Ansprechperson
Betriebe und Bildungsstätten, die mit gefährlichen Produkten umgehen, sind gestützt auf die Chemikaliengesetzgebung verpflichtet, den kantonalen Vollzugsbehörden eine Chemikalien-Ansprechperson mitzuteilen. Die Ansprechperson stellt die Information zwischen den zuständigen Vollzugsbehörden und dem Betrieb oder der Bildungsstätte sicher und dient den Vollzugsbehörden als Kontaktperson.
Anforderungen
Die Ansprechperson muss die nötigen fachlichen Qualifikationen im Umgang mit Stoffen und Zubereitungen im Betrieb oder in der Bildungsstätte besitzen und über betriebliche Kompetenzen verfügen. Sie muss die Pflichten nach der Chemikaliengesetzgebung kennen, die dem Betrieb oder der Bildungsstätte aus dem Umgang mit den Stoffen oder Zubereitungen erwachsen.
Die Chemikalien-Ansprechperson muss der kantonalen Vollzugsbehörden unaufgefordert angegeben werden (vgl. Merkblatt). Änderungen bezüglich den gemeldeten Informationen sind innert 30 Tagen mitzuteilen.
Bitte beachten Sie die Merkblätter auf der Website von chemsuisse*).
*) Die chemsuisse ist der Zusammenschluss von Vertretern der Kantonalen Fachstellen für Chemikalien, welche für die kantonalen Vollzugsaufgaben des Chemikalienrechts zuständig sind. Die chemsuisse publiziert gezielte und detaillierte Informationen zum Chemikalienrecht (Merkblätter).