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Mitteilung der Chemikalien-Ansprechperson

Mitteilung der Chemikalien-Ansprechperson

In Betrieben und Bildungsstätten, in denen beruflich oder gewerblich mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen (Gemischen) umgegangen wird, sind verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu bezeichnen und diese den kantonalen Vollzugsbehörden mitzuteilen (Art. 25 Abs. 2 ChemG; Art. 59 ChemV).

Mitteilungspflicht
Die folgenden Gründe führen nach Art. 3 der Verordnung über die Chemikalien-Ansprechperson zu einer Mitteilungspflicht gegenüber den kantonalen Vollzugsbehörden.

  1. Hersteller oder Importeur mit Pflicht zur Abgabe von Sicherheitsdatenblättern
  2. Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppe 1 nach Anhang 5 ChemV an berufliche Verwender (Sachkenntnis erforderlich)
  3. Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppe 2 nach Anhang 5 ChemV sowie von Selbstverteidigungsprodukten (z.B. Pfeffersprays) an private Anwender (Sachkenntnispflicht erforderlich)
  4. Verwendung von Begasungsmitteln
  5. Verwendung von Holzschutzmitteln in Wohnbauten im Auftrag Dritter
  6. Verwendung von Schädlingsbekämpfungen (mit Rodentiziden, Insektiziden, Akariziden oder Mitteln gegen Arthropoden) im Auftrag Dritter
  7. Verwendung von Mitteln zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern
  8. Die übrigen Betriebe und Bildungsstätten, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, müssen die Ansprechperson mitteilen, wenn sie dazu von der Vollzugsbehörde aufgefordert werden.

Geben Sie bei der Meldung der Chemikalien-Ansprechperson die Gründe an, weshalb ihr Betrieb oder ihre Bildungsstätte der Mitteilungspflicht unterliegt.

Vorgehen
-  Den Grund der Mitteilungspflicht festlegen.
-  Formular online ausfüllen. Bei vollständig ausgefülltem Formular erhalten
   Sie eine Meldebestätigung per E-Mail.
-  ODER: Dokument ausdrucken, ausfüllen und per Post zustellen. Es wird keine
    Empfangsbestätigung verschickt.

Formular
Online-Meldeformular für Chemikalien-Ansprechperson
 
Kosten
keine

Gesetzliche Grundlagen
Chemikaliengesetz vom 15.12.00 (vgl. Art. 25)
Chemikalienverordnung vom 05.06.15 (vgl. Art. 59)
Verordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson vom 28.06.05 (vgl. Art. 3)

Adresse
Amt für Verbraucherschutz
Lebensmittelkontrolle
Zugerstrasse 50a
6312 Steinhausen
Tel. +41 41 723 74 00
Fax +41 41 723 74 01
info.lmk@zg.ch
 

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Typ Titel Dokumentart
Erstmeldung der Chemikalien-Ansprechperson Formulare
Mutation der Chemikalien-Ansprechperson Formulare

Weitere Informationen

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