Mitteilung der Chemikalien-Ansprechperson
In Betrieben und Bildungsstätten, in denen beruflich oder gewerblich mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen (Gemischen) umgegangen wird, sind verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu bezeichnen und diese den kantonalen Vollzugsbehörden mitzuteilen (Art. 25 Abs. 2 ChemG; Art. 59 ChemV).
Mitteilungspflicht
Die folgenden Gründe führen nach Art. 3 der Verordnung über die Chemikalien-Ansprechperson zu einer Mitteilungspflicht gegenüber den kantonalen Vollzugsbehörden.
- Hersteller oder Importeur mit Pflicht zur Abgabe von Sicherheitsdatenblättern
- Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppe 1 nach Anhang 5 ChemV an berufliche Verwender (Sachkenntnis erforderlich)
- Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppe 2 nach Anhang 5 ChemV sowie von Selbstverteidigungsprodukten (z.B. Pfeffersprays) an private Anwender (Sachkenntnispflicht erforderlich)
- Verwendung von Begasungsmitteln
- Verwendung von Holzschutzmitteln in Wohnbauten im Auftrag Dritter
- Verwendung von Schädlingsbekämpfungen (mit Rodentiziden, Insektiziden, Akariziden oder Mitteln gegen Arthropoden) im Auftrag Dritter
- Verwendung von Mitteln zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern
- Die übrigen Betriebe und Bildungsstätten, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, müssen die Ansprechperson mitteilen, wenn sie dazu von der Vollzugsbehörde aufgefordert werden.
Geben Sie bei der Meldung der Chemikalien-Ansprechperson die Gründe an, weshalb ihr Betrieb oder ihre Bildungsstätte der Mitteilungspflicht unterliegt.
Vorgehen
- Den Grund der Mitteilungspflicht festlegen.
- Formular online ausfüllen. Bei vollständig ausgefülltem Formular erhalten
Sie eine Meldebestätigung per E-Mail.
- ODER: Dokument ausdrucken, ausfüllen und per Post zustellen. Es wird keine
Empfangsbestätigung verschickt.
Formular
Online-Meldeformular für Chemikalien-Ansprechperson
Kosten
keine
Gesetzliche Grundlagen
Chemikaliengesetz vom 15.12.00 (vgl. Art. 25)
Chemikalienverordnung vom 05.06.15 (vgl. Art. 59)
Verordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson vom 28.06.05 (vgl. Art. 3)
Adresse
Amt für Verbraucherschutz
Lebensmittelkontrolle
Zugerstrasse 50a
6312 Steinhausen
Tel. +41 41 723 74 00
Fax +41 41 723 74 01
info.lmk@zg.ch
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Typ | Titel | Dokumentart |
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