Mitteilung der Chemikalien-Ansprechperson
Zusammenfassung
Meldeformular für die Mitteilung der Chemikalien-Ansprechperson.
Generelle Information
In Betrieben und Bildungsstätten, in denen beruflich oder gewerblich mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen (Gemischen) umgegangen wird, sind verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu bezeichnen und diese den kantonalen Vollzugsbehörden mitzuteilen (Art. 25 Abs. 2 ChemG; Art. 59 ChemV).
Behördengang
- Den Grund der Mitteilungspflicht festlegen
- Formular online ausfüllen, senden. Sie erhalten eine Meldebestätigung
Formular
Ergebnis
Der Auftrag kann ausgedruckt per Post oder direkt online übermittelt werden.
Kosten
kostenlos
Rechtliche Grundlagen
Chemikaliengesetz vom 15.12.00 (vgl. Art. 25)
Chemikalienverordnung vom 05.06.15 (vgl. Art. 59)
Verordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson vom 28.06.05 (vgl. Art. 3)
Adresse
Amt für Verbraucherschutz, Lebensmittelkontrolle
Zugerstrasse 50a
6312 Steinhausen
Tel. +41 41 723 74 00
Fax +41 41 723 74 01
info.lmk@zg.ch