Kennzeichnung und Anpreisung
Die allgemeine Kennzeichnung von Lebensmitteln und die Form der Anpreisung sind in der Verordnung über Kennzeichnung und Anpreisung geregelt. Informative und transparente Angaben auf Lebensmitteln sind für viele Konsumentinnen und Konsumenten ein zentrales Anliegen. Fehlerhafte und unrichtige Angaben können Anlass geben zur Täuschung über Art, Zusammensetzung, Herkunft, Alter, Wert, Eigenschaften, Qualität usw. eines Lebensmittels.
Die Sachbezeichnung umschreibt Natur, Art, Sorte Gattung oder Beschaffenheit eines Lebensmittels, oder ist definiert durch die für seine Herstellung eingesetzten Rohstoffe.
Die Zutatenliste widerspiegelt die Zusammensetzung und gibt einen Überblick über die verwendeten Zutaten und Zusatzstoffe. Wichtige Zutaten müssen zusätzlich mit einer Mengenangabe versehen werden.
Mindesthaltbarkeits- resp. Verbrauchsdatum (Datierung), insbesondere auch mit Angaben zur Art der Aufbewahrung, beschreiben die Haltbarkeit eines Lebensmittels.
Die Herkunft (Produktionsland) muss bei allen vorverpackten Lebensmitteln erkennbar sein. Bei Waren im offenen Angebot ist die schriftliche Angabe nur bei Fleisch und Fleischerzeugnissen Pflicht, sonst genügt die mündliche Auskunft.
Angaben über bewilligungspflichtige (BIO, GVO) oder in der Schweiz nicht zulässige Produktionsverfahren (Batterieeier, Fütterung mit leistungsfördernden Hormonen oder Antibiotika) dienen der Transparenz für den Kaufsentscheid der Kunden.