Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima
Antwort an den Bund
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Bundesrat hat uns seinen Vorwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG; SR 831.30) unterbreitet und uns eingeladen, bis zum 21. Mai 2014 eine Stellungnahme einzureichen. Wir danken für die Einladung und stellen folgende Anträge:
- Die Ergänzungsleistungen und die Individuelle Prämienverbilligung seien zu entflechten.
- Es sei auf eine Anpassung von Art. 13 Abs. 2 ELG zu verzichten.
- Die Mietzinsanpassungen sollen alle zwei Jahre im Rahmen der Anpassung des allgemeinen Lebensbedarfs erfolgen.
- Die Kantone können, bei klar erfüllten Voraussetzungen, einzelne Gemeinden in eine höhere Mietzinsregion einteilen.
- Die angepassten Mietzinsansätze sollen auch für die Ausscheidungsrechnung zugrunde gelegt werden.
Begründung siehe Downloads.
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