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Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima

Antwort an den Bund

Sehr geehrte Damen und Herren

Der Bundesrat hat uns seinen Vorwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG; SR 831.30) unterbreitet und uns eingeladen, bis zum 21. Mai 2014 eine Stellungnahme einzureichen. Wir danken für die Einladung und stellen folgende Anträge: 

  1. Die Ergänzungsleistungen und die Individuelle Prämienverbilligung seien zu entflechten.
  2. Es sei auf eine Anpassung von Art. 13 Abs. 2 ELG zu verzichten.
  3. Die Mietzinsanpassungen sollen alle zwei Jahre im Rahmen der Anpassung des allgemeinen Lebensbedarfs erfolgen.
  4. Die Kantone können, bei klar erfüllten Voraussetzungen, einzelne Gemeinden in eine höhere Mietzinsregion einteilen.
  5. Die angepassten Mietzinsansätze sollen auch für die Ausscheidungsrechnung zugrunde gelegt werden.

Begründung siehe Downloads.

 

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