Vorbereitungs, Auschaffungs - und Durchsetzungshaft
Personen, welche sich unrechtmässig in der Schweiz aufhalten und die Schweiz verlassen müssen, können durch die zuständige kantonale Behörde zur Sicherstellung des Vollzuges in Vorbereitungs, Ausschaffungshaft - oder Durchsetzungshaft genommen werden. Die Haftgründe müssen gemäss Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer erfüllt sein.
Im Kanton Zug entscheidet das Amt für Migration über die Sicherstellung von Personen in Vorbereitungs, Ausschaffungshaft - oder Durchsetzungshaft. Das Verwaltungsgericht muss innerhalb von 96 Stunden über den Entscheid des Amtes befinden: Bei Nichtbestätigung werden die gefangenen Personen wieder in Freiheit entlassen.