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Videoüberwachung

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Rechtliche Grundlagen für Videoüberwachungen im Kanton Zug

  • Kantonales Videoüberwachungsgesetz (VideoG; BGS 159.1) sowie die zugehörige Videoberwachungsverordnung (VideoV; BGS 159.11)
  • Erläuterungen zu den beiden Erlassen: Berichte des Regierungsrats vom 4. Dezember 2012 und vom 21. Juni 2016 (s. unten Downloads)
  • Beratungen des Kantonsrats zum VideoG in den Jahren 2013/2014  (Geschäft Nr. 2207)

Geltungsbereich

  • Das VideoG gilt für alle Behörden und Dienststellen von Kanton und Gemeinden sowie verwaltungsexterne Organisationen im Rahmen eines öffentlichen Leistungsauftrags («Organe» im Sinne von § 2 Abs. 1 Bst. i des Datenschutzgesetzes BGS 157.1). Für private Personen und Unternehmen gilt das Bundesrecht (Infos beim Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB).
  • Das Zugerische Videoüberwachungsgesetz umfasst Videoüberwachungen zum Schutz von Personen, Sachen, Gebäuden und Anlagen vor strafbaren Handlungen im öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raum. Die Videoüberwachungen sollen Straftaten verhindern und mithelfen, sie aufzuklären.

Bewilligungspflicht

  • Solche Videoüberwachungen sind bewilligungspflichtig. Entsprechende Gesuche sind an die jeweilige Bewilligungsinstanz zu richten: Stadt- oder Gemeinderat für kommunale Organe; Regierungsrat für kantonale Organe.
  • Die Datenschutzstelle und die Fachstelle Videoüberwachung der Zuger Polizei müssen konsultiert werden. Sie unterstützen die Organe, Gemeinden, Ämter und Abteilungen beim Erarbeiten ihrer Gesuche.

Bekanntmachung und Veröffentlichung

  • Die erteilten Bewilligungen werden mit Rechtsmittelbelehrungen im Amtsblatt publiziert.
  • Die zuständigen Organe stellen der Datenschutzstelle die erteilten Bewilligungen und die Pläne der überwachten Bereiche zu.
  • Nach Eintreten der Rechtskraft werden die Bewilligungen und Pläne der Videoüberwachungen im Kanton auf der Webseite der Datenschutzstelle veröffentlicht.

Weitere Informationen

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