Gerichtspraxis
Staats- und Verwaltungsrecht
Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht
Verfahrensrecht
Steuerrecht
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Steuerrecht
Massgeblichkeitsprinzip: Zulässige steuerrechtliche Korrekturen nach dem Bilanzstichtag
Regeste:
Art. 58 DBG, § 58 StG, Massgeblichkeitsprinzip – Gemäss Massgeblichkeitsprinzip bildet die Handelsbilanz Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung (E. 3.3).
Werterhellende Ereignisse – Nach dem Bilanzstichtag gewonnene Erkenntnisse, die sich im vorgehenden Geschäftsjahr verwirklicht haben (werterhellende Ereignisse), können handels- und steuerrechtlich für die Jahresrechnung berücksichtigt werden, solange die Rechnung von den zuständigen Organen noch nicht verabschiedet wurde (E. 3.5.3).
Bilanzänderungen – Bei Bilanzänderungen wird ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt. Gewinnsteuerrechtlich sind Bilanzänderungen grundsätzlich nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig (E. 4.2).
Bilanzberichtigung – Wurden in einer bereits genehmigten Jahresrechnung handelsrechtswidrige Ansätze gewählt, ist gewinnsteuerrechtlich eine Korrektur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung zulässig (E. 3.4).
Aus dem Sachverhalt:
Im Anschluss an eine mehrmals angeordnete Beweisauflage setzte die Steuerverwaltung des Kantons Zug mit Veranlagungen vom 14. August 2019 die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2017 für die A. AG (im Folgenden: Rekurrentin) fest. Dabei veranlagte die Steuerverwaltung anstelle des von der steuerpflichtigen Gesellschaft im Jahresabschluss per 31. Dezember 2017 ausgewiesenen und in der Steuererklärung 2017 deklarierten Reingewinns von Fr. 5'357.– einen Reingewinn von Fr. 129'200.– infolge Aufrechnungen von nicht belegtem Verwaltungsaufwand von Fr. 123'848.–.
Nach erfolgloser Einsprache (Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019) erhob die Rekurrentin am 12. November 2019 Rekurs beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die mit dem Einspracheentscheid erfolgte definitive Veranlagung der Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern 2017 aufzuheben resp. zu ergänzen, mit dem Hinweis «Kein Gewinn erzielt, Korrektur des Gewinns wegen Verlust». In ihrer Begründung beantragte die Rekurrentin schliesslich, es sei der steuerbare Gewinn von Fr. 97'800.– auf Fr. 22'200.– herabzusetzen.
Zur Begründung verwies sie auf einen realisierten Verlust aus zwei von insgesamt Fr. 155'000.–, wovon Fr. 35'000.– auf ein Geschäft mit der C. AG und Fr. 120'000.– auf ein solches mit dem D. entfallen würden. Hierfür seien in der Jahresrechnung 2017 Fr. 52'600.– als Delkredere zurückgestellt worden, wovon Fr. 35'000.– für den Verlust aus dem Geschäft mit der C. AG und Fr. 17'600.– als «Rückstellung im Fall D.».