Navigieren auf Kanton Zug

Inhaltsnavigation auf dieser Seite

Navigation

Einsichtnahme und Ausleihe

Zugriff auf abgelieferte Akten und Unterlagen.

Die aktenabliefernden Stellen können unter folgenden Voraussetzungen auf archivierte Unterlagen zugreifen:

  • Zugriff auf die eigenen Unterlagen innerhalb der Schutzfrist: Die aktenabliefernde Stelle kann auf ihre archivierten Unterlagen zugreifen, einsehen, ausleihen oder Auskunft daraus verlangen, sofern dies für ihre Aufgabenerfüllung notwendig ist.
  • Zugriff auf die Unterlagen anderer Aktenproduzenten innerhalb der Schutzfrist: Für die Einsicht ist das Einverständnis des betroffenen Aktenproduzenten erforderlich.
  • Zugriff auf Unterlagen ausserhalb der Schutzfrist: Diese Unterlagen können frei eingesehen werden.

Die grundsätzliche Einsichtnahme in Archivalien ist im Archivgesetz vom 29. Januar 2004 und im Öffentlichkeitsgesetz vom 20. Februar 2014 geregelt.

Archivische Schutzfristen

  • Unterlagen, die bereits vor ihrer Ablieferung öffentlich zugänglich waren, bleiben dies weiterhin.
  • Die ordentliche Schutzfrist beträgt 30 Jahre. Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist von 100 Jahren.
  • Das Archiv kann bei schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen nach Ablauf der Schutzfrist die Einsichtnahme für einzelne Kategorien von Archivgut oder für Einzelfälle beschränken. 

Bestellen
Gerne nehmen wir Ihre Akten-Bestellungen via E-Mail (), telefonisch (041 728 56 80), oder direkt am Schalter entgegen. Um genaue Angaben zu den gewünschten Unterlagen (Titel, Betreff, Verwaltungssignatur, Fallnummer, Zeitangabe etc.) sind wir dankbar. Die Ausleihe dauert in der Regel zwei Monate..

Weitere Informationen

hidden placeholder

behoerden

Fusszeile

Deutsch