Verwaltungsrechtspflege
Die zuständigen Organe gewähren den Bürgerinnen und Bürgern Rechtsschutz gegenüber Verwaltungsentscheiden von gemeindlichen und kantonalen Behörden.
In der Regel kann die dazu berechtigte Person zunächst die hierarchisch übergeordnete Verwaltungsbehörde, d.h. Gemeinderat und Regierungsrat, anrufen. Diese überprüft als Beschwerdeinstanz die Angemessenheit und Rechtmässigkeit eines Entscheides. Anschliessend kann der Beschwerdeentscheid im Sinne der Rechtsweggarantie noch beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Es steht ausserhalb der Verwaltung und kontrolliert die Rechtmässigkeit des Entscheides.
Im Kanton Zug werden Organisation und Verfahren hauptsächlich durch das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) vom 1. April 1976 geregelt. Für die kantonale Schätzungskommission sind die Bestimmungen von § 61 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 26. November 1998 massgebend.