Unentgeltliche Prozessführung
Voraussetzungen
Damit eine bedürftige Partei nicht wegen fehlender finanzieller Mittel vom Zugang zu einer Rechtsmittelinstanz ausgeschlossen ist, sieht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vor, dass die entscheidende Behörde einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen kann, was die Befreiung von Kostenvorschüssen und von den Gerichtskosten bedeutet (§ 27 Abs. 1 VRG). Zusätzlich kann einer Partei allenfalls ein unentgeltlicher Rechtsvertreter (Rechtsanwalt) bestellt werden (§ 27 Abs. 2 VRG), wenn sie nicht imstande ist, den Prozess selber zu führen und es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei der zuständigen Kammer zu stellen. Hierzu ist zwingend das unten angefügte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. Es kann direkt heruntergeladen werden und ist vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Zusätzlich sind dem Gericht sämtliche im Formular erwähnten Unterlagen einzureichen. Unvollständige Angaben oder fehlende Belege können zur Abweisung des Gesuchs führen.
Bedürftigkeit ist gegeben, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für sie und ihre Familie notwendig sind.
Für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist neben der Bedürftigkeit des Gesuchstellers erforderlich, dass das von ihm angestrengte Verfahren nicht aussichtslos ist. Keine Aussicht auf Erfolg ist anzunehmen, wenn die Verlustgefahren eindeutig grösser sind als die Gewinnchancen, so dass eine vermögende Person das Verfahren vernünftigerweise nicht führen würde.
Je nach dem Ausmass der Bedürftigkeit kann einem Gesuchsteller auch Ratenzahlung bewilligt werden.
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Typ | Titel | Dokumentart |
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