Fragen zum Verfahren (FAQ)
Allgemeines
Das Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) vom 1. April 1976. Der Grossteil der Aufgaben des Verwaltungsgerichts erfolgt regelmässig im Rahmen der sogenannten nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Hierbei geht dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Verwaltungsverfahren voraus, in dem eine Verwaltungsbehörde des Kantons oder einer Gemeinde oder ein Sozialversicherungsträger auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eine Verfügung erlässt, mit der ein Rechtsverhältnis zum Adressaten oder zur Adressatin der Verfügung geregelt wird; allenfalls schliesst sich an die Verfügung zuerst noch ein sog. Einspracheverfahren bei der verfügenden Instanz selber oder eine Beschwerde bei der nächsthöheren kantonalen Instanz an.
Weiter ist das Verwaltungsgericht zuständig zur Beurteilung von Klagen aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts (sog. ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege). In diesen wenigen, vom Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen der verwaltungsgerichtlichen Klage geht, anders als bei einem Beschwerdeverfahren, kein Verwaltungsverfahren voraus und es ist vorher auch keine Verfügung ergangen, die mit Beschwerde angefochten werden könnte.
Sowohl das Beschwerde- als auch das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind schriftliche Verfahren. Das Verwaltungsgericht berät und fällt das Urteil nicht öffentlich. Das Gesetz sieht aber die Möglichkeit vor, eine öffentliche Verhandlung zu verlangen.
Keine FAX- oder E-Mail-Eingaben
Eingaben an das Verwaltungsgericht müssen schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift versehen eingereicht werden. FAX- und E-Mail-Eingaben sind nicht gültig, da aus ihnen keine Originalunterschrift hervorgeht. Eingaben auf elektronischem Weg sind aber möglich über eine nach Bundesrecht anerkannte elektronische Zustellplattform oder über eine spezielle Identifikationslösung des Kantons.
Wichtigster Inhalt einer Beschwerdeschrift
Jede Beschwerde bzw. jeder Rekurs an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen (§ 65 Abs. 1 VRG). Die Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (Abs. 2). Werden diese formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das Gericht auf das Rechtsmittel nicht eintreten.
Fristerstreckungen
Die Fristen für die Einreichung einer Beschwerde oder eines Rekurses sind gesetzlich festgelegte Fristen, die nicht erstreckt werden können (vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Demgegenüber können gerichtlich angesetzte Fristen, so für die Einreichung einer Vernehmlassung oder Stellungnahme, erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist ein entsprechendes Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Fristerstreckungsgesuche an das Verwaltungsgericht können neu auch mittels eines online-Formulars eingereicht werden (vgl. unter online-Dienstleistungen). Im Falle einer Versäumnis kann sowohl eine gesetzliche oder behördliche Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht (vgl. § 11 Abs. 3 VRG).