Aufnahme prüfungsfrei
Aufnahmebedingungen für die prüfungsfreie Aufnahme an die Berufsmaturitätsschule während der Lehre
Schülerinnen und Schüler wohnhaft im Kanton Zug (und Meierskappel)
- Übertritt aus der Sekundarschule
Der Zuweisungsentscheid, der von den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrperson am Zuweisungsgespräch unterzeichnet wird, berechtigt Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindlichen und privaten Schulen aus dem Kanton Zug sowie aus dem Schulischen Brückenangebot des Kantons Zug prüfungsfrei in die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule einzutreten. Der Zuweisungsentscheid ist der Anmeldung beizulegen. - Übertritt aus der FMS und WMS
Schülerinnen und Schüler, welche aus der Fachmittelschule FMS oder Wirtschaftsmittelschule WMS in eine lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule übertreten, werden – unabhängig von der Promotion – prüfungsfrei aufgenommen. Zeugnisse der letzten zwei Semester sind der Anmeldung beizulegen. - Übertritt aus dem Gymnasium (Sekundarstufe I – 3. Klasse)
Schülerinnen und Schüler, welche die (provisorische) Promotion in das 2. Semester der 3. Klasse erreichen, können prüfungsfrei in eine lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule übertreten. Zeugnisse der letzten zwei Semester sind der Anmeldung beizulegen. - Übertritt aus dem Gymnasium (Sekundarstufe II – ab 4. Klasse)
Schülerinnen und Schüler, welche von der 4. Klasse oder höher (Sekundarstufe II) in eine lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule übertreten, werden – unabhängig von der Promotion – prüfungsfrei aufgenommen. Zeugnisse der letzten zwei Semester sind der Anmeldung beizulegen.
Wer im Wohnsitzkanton das Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, wird auch in einem anderen Kanton zum Berufsmaturitätsunterricht zugelassen.
Für Schülerinnen/Schüler wohnhaft ausserhalb des Kantons Zug gilt das Aufnahmeverfahren des Wohnsitzkantons (Verordnung über die eidg. Berufsmaturität vom 24. Juni 2009, Art. 14, Abs. 3). Der Anmeldung ist eine Bestätigung des bestandenen Aufnahmeverfahrens des Wohnsitzkantons beizulegen oder nachzureichen. Auskünfte über die Aufnahmeverfahren erteilen die Berufsmaturitätsschulen oder die kantonalen Ämter für Berufsbildung der jeweiligen Kantone.