Wie beansprucht man Insolvenzentschädigung?
Wie beansprucht man Insolvenzentschädigung?
Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Art. 53 AVIG). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Das Antragsformular kann bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug bezogen werden.
Siehe unter Formulare und Publikationen.