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Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einstelltage)

Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einstelltage)

Versicherte Personen haben sich im Rahmen des ihnen Zumutbaren grundsätzlich so zu verhalten, dass sie nicht arbeitslos werden bzw. dass ihre Arbeitslosigkeit durch Antritt einer neuen Stelle möglichst bald beendet werden kann (sog. Schadenminderungsprinzip). Wird dieses Prinzip vernachlässigt, ist die Arbeitslosenkasse oder die zuständige Amtstelle verpflichtet, die versicherten Personen vorübergehend in der Anspruchsberechtigung einzustellen, d.h. während einer bestimmten Zeit keine Taggelder auszuzahlen.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG sind versicherte Personen in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie:

  • durch eigenes Verschulden arbeitslos sind;
  • zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet haben;
  • sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht haben;
  • die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgen, namentlich eine zumutbare Arbeiten nicht annehmen oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antreten,  abbrechen oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder verunmöglichen;
  • unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt haben;
  • Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht haben, oder
  • während der Planungsphase eines Projektes besondere Taggelder bezogen (Art. 71a AVIG) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Die Einstellung gilt nur für Tage, für welche die stellenlosen Personen die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllen und wird auf die Höchstzahl der Taggelder angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens. Bei leichtem Verschulden können bis zu 15 Einstelltage verfügt werden. Bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16 und 30 und bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat die Arbeitslosenkasse bzw. das Amt für Wirtschaft und Arbeit in Form einer (schriftlichen) Verfügung mitzuteilen, die eine Rechtsmittebelehrung enthält.
siehe auch: Einspracheverfahren

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