Veräusserung oder Teilung von KbS-Standorten
Seit dem 1. Juli 2014 ist die Veräusserung oder Teilung von Grundstücken, die im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen sind, bewilligungspflichtig, dies gemäss Art 32dbis Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG).
Die Bewilligung wird nach Art. 32dbis Abs. 3 (USG) erteilt, wenn
- vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind
- die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt ist oder
- ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder Teilung besteht.
Bei KbS-Standorten, für die nach Art. 5 Abs. 4 lit. a der Altlastenverordnung (AltlV) keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen erwartet werden, hat der Kanton Zug mit der Allgemeinverfügung vom 6. Juli 2016 (rechtskräftig seit 24. August 2016) die Bewilligung für die Teilung oder Veräusserung pauschal erteilt. Für diese Standorte muss keine Bewilligung beim AfU beantragt werden.
Für Standorte, die im KbS als untersuchungsbedürftig, überwachungs- oder sanierungsbedürftig eingestuft sind (Art 5 Abs. 4 lit. b (AltlV), Art. 8 Abs. 2 lit. b und c (AltlV)), muss für eine Teilung oder Veräusserung beim Amt für Umwelt eine individuelle Bewilligung beantragt werden (Gesuchsformular). Die Bewilligung des AfU ist Voraussetzung für die Eintragung der Veräusserung / Teilung im Grundbuch. Weitere Informationen enthalten das Infoblatt für Grundeigentümer.
Auskünfte zu belasteten Standorten
Ob ein Grundstück im kantonalen KbS eingetragen ist, kann unter www.zugmap.ch (Thema: Kataster der belasteten Standorte) nachgeschlagen werden.
Weitere Auskünfte
Auskünfte im Zusammenhang mit dem Grundbucheintrag einer Veräusserung oder Teilung von Grundstücken, die im KbS eingetragen sind, erteilen: