Umgang mit abgetragenem Boden
Die abfall- und bodenschutzrechtlichen Anforderungen gemäss der VBBo und der VVEA gelten generell für alle Bauvorhaben, unabhängig vom Ausmass der Bodenbeanspruchung und der Menge des abgetragenen Bodens. Entsprechend sorgt die Bauherrschaft auch bei nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben eigenverantwortlich für einen gesetzeskonformen Umgang mit Boden.
Die Bauherrschaft ist dafür verantwortlich zu klären, ob im Bereich des geplanten Bauvorhabens Hinweise auf Bodenbelastungen vorliegen. Bei Belastungsverdacht sind die notwendigen Untersuchungen vor der Baueingabe durchzuführen. Die Untersuchungen dienen als Grundlage für die Beurteilung der Verwertungspflicht resp. Verwertungseignung des Bodens gemäss Vollzugshilfe «Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung»
Die in der Vollzugshilfe «Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung» erläuterten Beurteilungskriterien für physikalische Eigenschaften (Skelett-Gehalt, Feinerdekörnung etc.), chemische und biologische Belastungen (Schadstoffgehalte und Neophyten) des Bodens sowie im Boden enthaltene Fremdstoffe ermöglichen eine Beurteilung des Bodens hinsichtlich vier Verwertungsklassen:
• verwertungspflichtiger Boden (vp)
• eingeschränkt verwertbarer Boden (evI)
• nur am Entnahmeort verwertbarer Boden (evII)
• nicht verwertbarer Boden (nv)
Wenn mehr als 200 m3 (fest) Bauabfälle (u.a. Ober- und Unterboden, Aushub- und Rückbaumaterial) anfallen, ist der Baubewilligungsbehörde die Entsorgungstabelle «Bauabfälle» einzureichen.