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Energiepfähle und andere thermoaktive Elemente

Energiepfähle und andere thermoaktive Elemente
Energiepfähle
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Die thermische Nutzung des Untergrundes mittels Energiepfählen, Wärmekörben und Erdregistern wird zur untiefen Geothermie gezählt. Ausserhalb des Gewässerschutzbereichs AU ist für solche Anlagen keine gewässerschutzrechtliche Bewilligung notwendig. Dies gilt auch für Wärmekörbe und Erdregister innerhalb des Gewässerschutzbereichs AU.. In der Regel müssen die thermoaktiven Elemente müssen  2 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen.

Im Kanton Zug kann das Grundwasser unter bestimmten Voraussetzungen auch im Gewässerschutzbereich AU mittels Energiepfählen thermisch genutzt werden. Dabei bedarf es zum einen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für die Pfähle selbst (Durchflussnachweis), zum anderen eine für die thermische Nutzung des Grundwassers.

Eine wesentliche Voraussetzung für eine thermische Nutzung des Grundwassers ist  die Verwendung von Wärmeträgerflüssigkeiten, die kein Risiko für das Grundwasser darstellen. Wie bei thermischer Nutzung von Grundwasser über offene Systeme (Entnahme- und Rückgabebrunnen) muss zudem von den Gesuchstellern nachgewiesen werden, dass die Änderung der Grundwassertemperatur in 100 m Abstand zu den abstromseitigen Energiepfählen nicht mehr als 3 °C beträgt (Anhang 2 Ziff. 21 Abs. 3 GSchV). Im Bereich des Baarerbeckens muss für diesen thermischen Nachweis zwingend das kantonale Grundwassermodell verwendet werden.

Pfahlfundationen verbleiben dauerhaft im Untergrund und beeinflussen den Grundwasserfluss. Es ist daher bei geplanter thermischer Nutzung der Pfähle der Nachweis zu erbringen, dass auf eine Pfahlfundation nicht verzichtet werden kann.

Bitte nehmen Sie bei der Planung einer thermischen Grundwassernutzung über Energiepfähle frühzeitig mit dem Amt für Umwelt Kontakt auf.

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