Öl- und Gasfeuerungen
Der Bundesrat setzte am 1. Juni 2018 in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) umfassende Änderungen für die Feuerungskontrolle in Kraft. Diese Änderungen gelten im Kanton Zug ab dem 1. Januar 2020. Detaillierte Angaben über die Änderungen im Bereich der Feuerungsanlagen können dem Merkblatt «Die Feuerungskontrolle ab 2020» entnommen werden.
Die Zuger Gemeinden sind für die Überprüfung von Öl- und Gasfeuerungen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW zuständig. Dazu werden die Anlagenbetreiber von Ölfeuerungen alle zwei Jahre, jene von Gasfeuerungen alle vier Jahre aufgefordert, ihre Feuerungsanlagen durch einen qualifizierten Feuerungskontrolleur messen zu lassen.
Feuerungsanlagen mit einer Leistung von über 350 kW werden von den Gemeinden dem Amt für Umwelt zur Abnahmemessung gemeldet. An allen grossen Feuerungsanlagen
(> 1 MW) im Kanton veranlasst das Amt für Umwelt alle zwei Jahre eine Emissionsmessung. Firmen, die nach VDI-Richtlinien zertifiziert sind, führen sie durch.
Ausnahmebewilligungen für nicht kondensierende Heizkessel
Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel müssen gemäss kantonaler Energieverordnung die Kondensationswärme ausnutzen. Von dieser Vorgabe darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen und die Gemeinde auf Antrag der Bauherrschaft eine Ausnahmebewilligung erteilt hat.