Feuerungen
Allen Feuerungen ist eines gemeinsam: Beim Verbrennen wird die im Brennstoff gespeicherte Energie in Form von Wärme nutzbar gemacht. In der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) sind die zugelassenen Brennstoffe definiert. Andere Materialien wie z. B. Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Altöl oder Karton usw. sind zwar ebenfalls brennbar, gelten jedoch als Abfälle und werden in Abfallverbrennungsanlagen mit mehrstufigen Abgasreinigungsprozessen thermisch zersetzt - auch hier wird die Energie genutzt.
Ziel der Feuerungskontrolle bei allen Feuerungsanlagen ist ein schadstoffarmer und wirtschaftlicher Betrieb. Sauber betriebene Feuerungen leisten einen wesentlichen Beitrag an die Luftqualität und damit an die Erhaltung unserer Gesundheit. Bei der Kontrolle von Feuerungsanlagen wird nach Brennstoff- und Leistungsklassen unterschieden: Die Gemeinden sind zuständig für die Öl- und Gasfeuerungen bis zu einer Leistung von 1 MW (Ausnahme Abnahmemessung ab 350 kW) und die Holzfeuerungen bis 70 kW. Die Kontrollen der gewerblichen und industriellen Anlagen, für welche in der Luftreinhalte-Verordnung Emissionsgrenzwerte aufgeführt sind sowie aller grösseren Feuerungen (Holz ab 70 kW, Öl und Gas ab 1 MW) erfolgen durch das Amt für Umwelt.
Wichtig für einen sauberen Betrieb ist auch, dass die Abgase von Feuerungen über Dach abgeleitet werden. Die den Anlagen entsprechende Kaminmindesthöhe ist in der LRV sowie in den Kamin-Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt festgelegt.
Hinweis: Nennleistung versus Feuerungswärmeleistung bei Holzfeuerungen
Bei den Leistungsangaben in den Baugesuchsunterlagen oder auf dem Typenschild von Holzfeuerungsanlagen handelt es sich in der Regel um die Nennleistung. Die massgebende Feuerungswärmeleistung ist jedoch grösser und kann wie folgt abgeschätzt bzw. errechnet werden:
Feuerungswärmeleistung = Nennleistung x 1.15
Beispiel: 62 kW Nennleistung: Feuerungswärmeleistung = 62 kW x 1.15 = 71.3 kW
Für die Kontrolle dieser Holzfeuerung ist somit das Amt für Umwelt zuständig.