Versickerung von Regenwasser
Durch die Ausdehnung der Siedlungsgebiete wird der Untergrund immer mehr versiegelt. Regenwasser kann nicht mehr in den Boden versickern und wird deshalb abgeleitet. Dies vermindert nicht nur die Grundwasserneubildung, sondern hat auch hohe Abflussspitzen im Kanalisationsnetz zur Folge. Gemäss Art. 7 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) ist deshalb nicht verschmutztes Regenwasser nach Möglichkeit zu versickern.
Die Grundlage für die Projektierung der Entwässerungsanlagen in Siedlungen ist der generelle Entwässerungsplan (GEP). Er bewirkt, dass die einzelnen Entwässerungskonzepte auf einer Gesamtplanung beruhen. Der GEP ist verbindlich und enthält u.a. eine Versickerungskarte, die generelle Hinweise auf die Versickerungsmöglichkeiten gibt. Trotzdem müssen für jedes Bauobjekt die jeweiligen Versickerungsverhältnisse abgeklärt werden. Oft sind mehrere Möglichkeiten für die Bewirtschaftung von Regenwasser. Die optimale Lösung besteht meist aus der Kombination verschiedener Techniken und Anlagen.
Grundsätze der Versickerung
Das Regenwasser soll möglichst am Ort seines Anfalls über grosse Flächen und in kleinen Mengen abgeführt werden. Optimal ist die Versickerung über natürliche, unbefestigte Flächen sowie über wasserdurchlässige Anlagen wie Kiesplätze, Schotterrasen und Pflastersysteme. Den besten Schutz für das Grundwasser bietet eine belebte und begrünte Humusschicht über dem gewachsenen Boden. Deshalb ist die Versickerung über den bewachsenen Boden dem Versickern in einer unterirdischen Versickerungsanlage generell vorzuziehen.
Ist die Versickerung nicht möglich, kann das Regenwasser - wo nötig mit Rückhaltemassnahmen (Retention) - in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden. Verboten ist die Versickerung von Regenwasser in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 sowie in den Grundwasserschutzarealen.
Bewilligungspflicht
Das Versickern von Regenwasser ist bewilligungspflichtig. Zur Zulässigkeit von Versickerungsanlagen und zum Bewilligungsverfahren hat das Amt für Umwelt ein Merkblatt und ein entsprechendes Formular ausgearbeitet.
Die Einleitung von unverschmutztem oder verschmutztem Abwasser in Gewässer ist nur zulässig, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) eingehalten sind. Wie die Versickerung ist auch die Einleitung in ein Gewässer bewilligungspflichtig.