Wasserentnahmen und Restwasser
Die Brauch- und Trinkwassernutzung aus Oberflächengewässern ist bewilligungspflichtig. Die Bearbeitung der Gesuche für Gewässernutzungen erfolgt durch das Amt für Umwelt als zuständige Gewässerschutzfachstelle. Bei ihm liegt auch die Zuständigkeit für die Ausstellung von Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer bei Entnahmeraten unter 5 Litern pro Sekunde wie auch zur Nutzung privater Gewässer.
Für die Ausstellung von Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer bei Entnahmeraten über 5 Litern pro Sekunde ist die Baudirektion zuständig. Solche Wasserentnahmen bedürfen einer gebührenpflichtigen kantonalen Konzession. Die Nutzungsbewilligungen werden erteilt, sofern die eidgenössischen und kantonalen gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten, keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt und keine bestehenden Nutzungsrechte beeinträchtigt sind.
Öffentliche Gewässer im Kanton Zug sind der Zugersee, der Ägerisee, der Wilersee, die Reuss, die Sihl, die Obere und Untere Lorze, die Biber, der Hüribach (ab Einmündung Furenbach), der Dorfbach in Oberägeri (inkl. Moosrusenbach ab km 3.82), der Dorfbach Steinhausen (ab A4a), der Göblibach (ab Einmündung Grossacherbach), der Sijentalbach (ab Querung SBB) sowie der Aabach (inkl. Laubach).
Mit der Nutzungsbewilligung werden Restwassermengen festgelegt, die den Erhalt der aquatischen Lebensgemeinschaften und der Gewässerfunktionen gewährleisten. Restwassermengen sind auch bei Wasserentnahmen aus Seen oder Grundwasservorkommen festzulegen, wenn dadurch ein Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflusst wird. Bei bestehenden Wasserentnahmen können während der Geltungsdauer des Wassernutzungsrechts keine Restwasservorschriften verlangt werden, wie sie bei der Erteilung neuer Bewilligungen notwendig sind. In solchen Fällen erfolgt eine sogenannte Restwassersanierung, bei der soweit Restwassermengen festgelegt werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe ins bestehende Wassernutzungsrecht möglich ist.
Bei Restwassersanierungen, bei denen wichtige gewässerökologische Gründe vorliegen, ordnet die Behörde weitergehende und entschädigungspflichtige Restwassermengen an. Dies ist der Fall, wenn es sich um Wasserentnahmen aus Fliessgewässern in national oder kantonal geschützten Landschaften oder Lebensräumen handelt oder wenn andere, überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern. Die bei Restwassersanierungen festgelegten Restwassermengen liegen in der Regel unter den Restwassermengen, wie sie bei der Erteilung neuer Nutzungsbewilligungen festgelegt werden.
Für alle Wasserkraftwerke im Kanton Zug sind Restwassermengen verfügt. Die Restwassermengen werden von den Betreibern der Anlagen abgegeben und vom Amt für Umwelt kontrolliert. Weitere Bewilligungen für Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern sind für die Wärme- und Kältenutzung, den Betrieb von Fischzuchtanlagen, die Bewässerung, die Kiesaufbereitung, die Kanalreinigung sowie für die Trinkwassernutzung ausgestellt worden.