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Bewilligungen Online-Zugriffe

Der elektronische Zugriff auf Personendaten im Abrufverfahren (auch Online-Zugriff genannt) ist in der Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung) geregelt. Sie gilt auch für Verknüpfungen oder Vereinigungen von Datensammlungen.Abrufverfahren, Verknüpfungen oder Vereinigungen müssen entweder gesetzlich vorgesehen sein oder von der zuständigen Instanz (Regierungs- oder Gemeinderat) bewilligt werden. Das Bewilligungsverfahren folgt strengen Regeln und ist in einem Regierungsratsbeschluss festgehalten. Die Einreichung des Gesuchs erfolgt über das Gesuchsformular.

Der elektronische Zugriff auf Personendaten im Abrufverfahren (sog. «Online-Zugriff») ist in der Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung) geregelt. Sie gilt auch für Verknüpfungen oder Vereinigungen von Datenbeständen.

Abrufverfahren, Verknüpfungen oder Vereinigungen müssen entweder gesetzlich vorgesehen sein oder von der zuständigen Instanz (Regierungs-, Gemeinderat, Gerichte) gestützt auf ein Gesuchsverfahren bewilligt werden. Fehlen spezifische gesetzliche Grundlagen, ist für die Gesuchseinreichung das vom Regierungsrat verabschiedete Gesuchsformular zu verwenden (siehe unten).

Datenschutz-Folgenabschätzung

Das gesuchstellende Organ muss für den Online-Zugriff eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchführen. Dem Gesuchsformular ist hierfür das Dokument «Datenschutz-Folgenabschätzung für Online-Gesuche» (siehe unten) sowie allenfalls ein Informationssicherheits- und Datenschutz-Konzept (ISDS-Konzept, siehe unten) beizulegen. Der Verfahrensablauf bleibt unverändert.

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