Bewilligungen Online-Zugriffe
Der elektronische Zugriff auf Personendaten im Abrufverfahren (sog. «Online-Zugriff») ist in der Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung) geregelt. Sie gilt auch für Verknüpfungen oder Vereinigungen von Datenbeständen.
Abrufverfahren, Verknüpfungen oder Vereinigungen müssen entweder gesetzlich vorgesehen sein oder von der zuständigen Instanz (Regierungs-, Gemeinderat, Gerichte) gestützt auf ein Gesuchsverfahren bewilligt werden. Fehlen spezifische gesetzliche Grundlagen, ist für die Gesuchseinreichung das vom Regierungsrat verabschiedete Gesuchsformular zu verwenden (siehe unten).
Datenschutz-Folgenabschätzung
Das gesuchstellende Organ muss für den Online-Zugriff eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchführen. Dem Gesuchsformular ist hierfür das Dokument «Datenschutz-Folgenabschätzung für Online-Gesuche» (siehe unten) sowie allenfalls ein Informationssicherheits- und Datenschutz-Konzept (ISDS-Konzept, siehe unten) beizulegen. Der Verfahrensablauf bleibt unverändert.
Typ | Titel | Grösse |
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ZG_Online-Verordnung_Bericht.pdf | 30.5 KB | |
ZG_Online-Verordnung_Verfahrensablauf.pdf | 20.6 KB | |
ZG_Online-Verordnung_Gesuchsformular.doc | 204.5 KB | |
Zusatzblatt_zu_Ziffer_4_Gesuchsformular_Online-Zugriff_Einwohnerregister_WIC.docx | 24.6 KB | |
Datenschutz-Folgenabschätzung für Online-Gesuche | 218.1 KB | |
ISDS-Konzept-Vorlage | 413.8 KB | |
Zusatzblatt_Gesuchsformular_Online-Zugriff_Kantonales_Personenregister (provisorisch).docx | 38.8 KB |