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Übertritt während 1. Sek. - Langzeitgymnasium Fehlende Einigung

Fehlende Einigung beim Übertritt von der 1. Sekundarklasse ins Langzeitgymnasium
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Können sich Lehrerteam und Erziehungs­berechtigte bis spätestens 10. November nicht über die Zuweisung der Schülerin, des Schülers während der 1. Sekundarklasse ins Langzeit­gymnasium einigen, muss das Formular «Fehlende Einigung» unterzeichnet werden. Die Klassenlehrperson händigt den Erziehungsberechtigten am Zuweisungsgespräch eine Kopie des von beiden Seiten unterzeichneten Formulars «Fehlende Einigung» aus und weist die Erziehungsberechtigten darauf hin, dass diese eine schriftliche Stellungnahme zuhanden der Übertritts­kommission I einreichen können. Die schriftliche Stellungnahme kann entweder bis 10. November in einem verschlossenen Couvert der Klassenlehrperson zur Weiterleitung übergeben oder bis 17. November direkt der Übertrittskommission I geschickt werden: Übertrittskommission I, Amt für gemeindliche Schulen, Artherstrasse 25, 6300 Zug.

Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular sowie die folgenden weiteren Unterlagen wer­den von der Klassenlehrperson dem gemeindlichen Rektorat bis spätestens 10. November weitergeleitet:

  • Von beiden Parteien unterzeichnetes Formular «Fehlende Einigung»
  • Leistungsübersicht über die Leistungen im 1. Semester der 1. Sekundarklasse bis zum Zeit­punkt des Zuweisungsgesprächs;
  • Kopie der ausgefüllten Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen der 1. Sekundarklasse;
  • Kurze schriftliche Stellungnahme des Lehrer­teams der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers;
  • Schriftliche Stellungnahme der Erziehungsberechtigten, sofern diese bis spätestens 10. November in einem verschlossenen Couvert der Klassenlehrperson zur Weiterleitung an die Übertrittskommission I übergeben wird.

Das Rektorat leitet sämtliche Unterlagen bis 12. November der Übertrittskommission I weiter.

Die Erziehungsberechtigten erhalten von der Übertrittskommission I ein Schreiben mit

  • der Einladung, bis spätestens 17. November schriftlich zur fehlenden Einigung Stellung zu nehmen;
  • der Angabe des Ortes und des Termins des obligatorischen Abklärungstests.

Alle Schülerinnen und Schüler mit einer fehlenden Einigung sind verpflichtet, am Abklärungstest teilzunehmen. Die Durchführung des Tests erfolgt im letzten Drittel des Monats November durch die Übertrittskommission I. Die Schülerinnen und Schüler sind an diesem Halbtag vom Schulunterricht dispensiert.

Die Übertrittskommission I entscheidet bis Ende November über die Zuweisung der Schülerin bzw. des Schülers. Die Erziehungsberechtigten, die Rektorin bzw. der Rektor und die Klassenlehrperson werden schriftlich über den beschwerdefähigen Entscheid informiert.

Gegen den Entscheid der Übertrittskommission I können Erziehungsberechtigte innert 10 Tagen beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde einreichen. Die Erziehungsberechtigten erhalten dann schriftlich den Entscheid des Regierungsrats.

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