Tiermedizinische Berufe, Praxen und Betriebe
Bewilligungen - Meldungen

Bewilligungspflichtige Berufe, Betriebe und Praxen
Eine Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen von Menschen und Tieren behandelt. Betriebe (z. B. Tierkliniken) brauchen je nach Betriebsform zusätzlich eine Betriebsbewilligung. Auch das Anstellen einer Assistenz oder Stellvertretung ist bewilligungspflichtig.
Bewilligungsfreie Tätigkeiten
Personen, die bewilligungsfreie Tätigkeiten bzw. Therapien für Tiere anbieten wie z. B. Akupressur, Homöopathie, Bachblütentherapie oder Neuraltherapie (nicht abschliessende Aufzählung) benötigen zur Berufsausübung keine Bewilligung, unterstehen jedoch der Aufsicht der Gesundheitsdirektion. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine Anmeldung beim Amt für Verbraucherschutz / Veterinärdienst erforderlich.
Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, 811.11)
Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG, 821.1)
Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV, 821.11)
Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV, 823.2)
Delegationsverordnung der Gesundheitsdirektion (DelV GD, 153.766)