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Betriebsbewilligungen / Praxen

Informationen für Tierarztpraxen und Tierkliniken

Informationen Praxiseröffnung - Betriebsbewilligung

Sie interessieren sich dafür, im Kanton Zug eine Tierarztpraxis zu eröffnen. Die nachstehenden Hinweise sollen Ihnen die Abklärungen bzw. das Einholen der entsprechenden Bewilligung erleichtern.

  1. Allgemeines
    Reichen Sie die Gesuchsunterlagen nicht früher als sechs Monate und nicht später als acht Wochen vor der Aufnahme der selbständigen Berufsausübung ein.
  2. Gesuchsformular
    Die Formulare für die selbstständige Berufsausübung sind zu finden unter www.zg.ch/avs.
  3. Selbstdispensation
    Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Privatapotheke führen wollen, bedürfen gemäss § 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21) und § 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21) und § 22 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (BGS 821.1) sowie § 34 und § 35 Gesundheitsverordnung vom 30. Juni 2009 eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Zuständig ist die Heilmittelkontrolle.
  4. Notfalldienst
    Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung in freier Praxis beinhaltet die Pflicht zur Teilnahme am tierärztlichen Notfalldienst.
  5. Röntgentätigkeit
    Das Bundesamt für Gesundheit in Bern www.bag.admin.ch erteilt die Bewilligung zur Röntgentätigkeit.
  6. Aufnahme der selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit
    Die Aufnahme der Praxistätigkeit ist erst nach Vorliegen der Berufsausübungsbewilligung gestattet. Wir weisen zudem auf die Bestimmungen zu den Berufspflichten gemäss Art. 40 des Besundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11) sowie gemäss §§ 14 ff. des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 30. Oktober 2008 (BGS 821.1) hin.

Werden bewilligungspflichtige tierärztliche Tätigkeiten nicht im Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer Berufsausübungsbewilligung erbracht, ist gemäss § 26 Abs. 1 Bst. a Gesundheitsgesetz (GesG, BGS 821.1) eine Betriebsbewilligung erforderlich. Bitte verwenden Sie die untenstehenden Formulare, wenn:

  • Die Inhaberin oder der Inhaber der Tierarztpraxis eine juristische Person (z. B. AG, GmbH) ist.
  • Die Inhaberin oder der Inhaber einer Tierarztpraxis (auch eine natürliche Person) universitäre Medizinallpersonen beschäftigt, die für sie oder ihn eigenverantwortliche bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausübt.

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