Bewilligungen Berufsausübung
Allgemeines
Niemand darf sich im Kanton Zug mit der gewerbsmässigen Behandlung und Heilung von Krankheiten bei Mensch oder Tier befassen, ohne im Besitze einer Bewilligung oder einer Anmeldebestätigung der Gesundheitsdirektion zu sein. Die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen finden Sie unter: Tiermedizinische Berufe, Praxen und Betriebe. Das Gesundheitsgesetz unterscheidet universitäre Medizinalberufe, andere Berufe im Gesundheitswesen und bewilligungsfreie Tätigkeiten.
Universitäre Medizinalberufe
Medizinalpersonen (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Chiropraktoren) benötigen zur selbständigen Berufsausübung eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Bewilligungpflichtig ist ebenfalls die Einstellung einer Assistentin oder eines Assistenten wie auch Stellvertretungen bei Ferien oder anderen Abwesenheiten.
Andere Berufe im Gesundheitswesen
Folgende Berufe sind bewilligungspflichtig und benötigen zur selbständigen Berufsausübung eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion: Akupunktur, anerkannte Komplementär- und Alternativmedizin (Homöopathie, Naturheilpraktik), Physiotherapie, usw. Auskündungen müssen den Namen der Berufsperson enthalten. Sie dürfen keinen rechtswidrigen Inhalt haben und zu keinen Täuschungen Anlass geben.
Bestellen Sie hier eine berufliche Unbedenklichkeitserklärung (CGS) online.
Formulare zum Download
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Formular Gesuch Assistenz TA | 26.11.2020 | |
Formular Gesuch selbstständige Berufsausuebung Tierärztinnen und Tierärzte | 13.04.2021 | |
Formular Gesuch selbstständige Berufsausübung | 25.11.2020 | |
Formular Gesuch Stellvertretung TA | 25.11.2020 | |
Formular Meldung 90 Tage DL | 25.11.2020 | |
Information BAG ionisierende Strahlen.pdf | 25.11.2020 |