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Freiheitsstrafen Art. 74 ff. StGB

Freiheitsstrafen

Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten können auf Gesuch hin in Form der Gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden. Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr besteht die Möglichkeit des Vollzugs in Form von Halbgefangenschaft oder Electronic Monitoring.
Freiheitsentzüge von über einem Jahr werden in geschlossenen oder offenen Strafvollzugsanstalten durchgeführt.

Eine Freiheitsstrafe soll den Schutz der Öffentlichkeit gewährleisten und zur Resozialisierung der verurteilten Person beitragen.

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