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Erwerb von Grundstücken «Lex Koller»

Das Bundesgesetz "Lex Koller" regelt, inwieweit Personen mit Wohnsitz im Ausland Grundstücke in der Schweiz erwerben dürfen.
Landschaft mit Wiesen und Häusern, Luftaufnahme
Bild Legende:

Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG oder "Lex Koller") regelt, inwieweit Personen, die gemäss BewG als Personen im Ausland gelten, Grundstücke in der Schweiz erwerben dürfen. Wir vollziehen dieses Gesetz und stehen Ihnen für Auskünfte zur Verfügung.

A. Ausgangslage

NATÜRLICHE PERSONEN
1. EU-/EFTA-Staatsangehörige mit rechtmässigem und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz unterliegen nicht dem BewG.
2. Angehörige von Drittstaaten (Nicht EU-/EFTA-Staaten) mit rechtmässigem und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz dürfen für eigene Wohnzwecke ein Grundstück erwerben.
3. Der Erwerb von Betriebsstätten unterliegt nicht dem BewG.
4. Ferien- und Zweitwohnungen: Der Kanton Zug hat keine Kontingente für Ferien- und Zweitwohnungen. Im Kanton Zug ist der Erwerb von Ferien- und Zweitwohnungen durch Personen im Ausland nicht möglich.

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JURISTISCHE PERSONEN
1. Mit Sitz im Ausland: Juristische Personen mit Sitz im Ausland können lediglich Betriebsstätten erwerben.
2. Mit Sitz in der Schweiz: Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz dürfen Grundstücke erwerben, sofern sie nicht als ausländisch beherrscht gelten. Eine ausländische Beherrschung liegt vor, wenn Personen im Ausland mehr als einen Drittel des Kapitals oder des Stimmrechts besitzen oder bedeutende Darlehen gewährt haben.

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