FAQ
Häufige Fragen Denkmalpflege
- Was bedeutet es, wenn ein Objekt «im Inventar» oder «inventarisiert» ist? Inventarisierte Denkmäler sind Objekte, für die aufgrund erster Abklärungen eine Schutzvermutung besteht. Sie wurden von der Direktion des Innern in das Inventar der schützenswerten Denkmäler aufgenommen. Beabsichtigte bauliche Veränderungen an inventarisierten Denkmälern sind der Baubewilligungsbehörde zuhanden der Denkmalpflege zu melden. Siehe Inventar und Schutz.
- Was bedeutet es, wenn ein Objekt «geschützt» ist? Geschützte Denkmäler sind Objekte, die wegen ihres äussert hohen wissenschaftlichen, kulturellen und/oder heimatkundlichen Werts unter Schutz gestellt wurden. Der Schutz ist im kantonalen Grundbuch vermerkt. Veränderungen an geschützten Denkmälern sind der Baubewilligungsbehörde zu melden und bedürfen der Zustimmung des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie. Siehe Inventar und Schutz.
- Wie kann ich herausfinden, ob ein Objekt schützenswert oder geschützt ist? Die Inventar- und Schutzobjekte sind im GIS-Browser des Kantons Zug abrufbar. Dort können auch die Inventarblätter eingesehen werden. Siehe Inventarblätter und Listen.
- Ich möchte mehr erfahren über ein historisches Gebäude, das im Inventar der schützenswerten (oder im Verzeichnis der geschützten Denkmäler) enthalten ist. Kann die Denkmalpflege mir weiterhelfen? Die Benutzung des Dokumentations- und Bildarchivs des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie ist für Interessierte nach Voranmeldung möglich. Siehe Archivbenutzung.
- Meine Liegenschaft ist im Inventar der schützenswerten Denkmäler verzeichnet und ich möchte die Schutzwürdigkeit definitiv abklären lassen. Wie muss ich vorgehen und welche Kostenfolgen hat das für mich? Ein Antrag zur Abklärung der Schutzwürdigkeit ist beim Amt für Denkmalpflege und Archäologie einzureichen und muss von allen Eigentümern der Liegenschaft unterzeichnet werden (siehe Schutzabklärung). Die direkten Kosten für das Verfahren trägt das Amt.
- Ich plane einen Innenumbau meines schützenswerten (inventarisierten) oder geschützten Wohnhauses. Welche Bewilligungen brauche ich dafür? Beabsichtigte Veränderungen an schützenswerten oder geschützten Denkmälern müssen der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde gemeldet werden. Diese überweist das Vorhaben an die Denkmalpflege zur Prüfung. Welches formelle Verfahren (Bauanzeige oder Baugesuch) notwendig ist, entscheidet die Baubewilligungsbehörde. Sinnvoll ist es, frühzeitig, also noch vor der Einreichung eines allfälligen Gesuchs, mit der Denkmalpflege Kontakt aufzunehmen, um das Vorhaben zu besprechen (siehe Bauen).