Übertritt II: 3. Sek. - Berufsmaturitätsschulen Übertritt in lehrbegleitende Berufsmaturitätsschulen
Rechtliche Grundlagen
Das Übertrittsverfahren in die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen richtet sich im Grundsatz nach demselben Verfahren wie dasjenige in die kantonalen Mittelschulen. Die rechtlichen Grundlagen für das Verfahren stützen sich jedoch auf die Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (BGS 413.111) und nicht wie beim Übertritt in die kantonalen Mittelschulen auf das Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (BGS 412.113).
Der Übertritt in die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen unterscheidet sich in einigen Bereichen vom bereits beschriebenen Verfahren. Im Folgenden das Wichtigste in Kürze:
Kriterien
Die für einen Zuweisungsentscheid an die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen massgeblichen Kriterien sind dieselben wie bei den kantonalen Mittelschulen. Sofern die Anforderungen erfüllt werden, kann ein Zuweisungsentscheid von allen Beteiligten unterzeichnet werden.
Zuweisungsgespräch und Zuweisungsentscheid
Der Zeitplan für die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen unterscheidet sich vom Fahrplan der kantonalen Mittelschulen. Da mehr Zeit zur Verfügung steht, kann das Zuweisungsgespräch bis spätestens 25. März durchgeführt werden.
Erfolgt eine Zuweisung an eine lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule, übergibt die Klassenlehrperson der Schülerin, dem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten den unterzeichneten Zuweisungsentscheid für die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule.
Erfüllt die Schülerin, der Schüler die Voraussetzungen für einen Übertritt in eine lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule nicht, wird der Zuweisungsentscheid nicht unterzeichnet. Die Schülerin, der Schüler kann eine Aufnahmeprüfung absolvieren. Zur Aufnahmeprüfung an eine lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule können sich alle Schülerinnen und Schüler anmelden, die keinen Zuweisungsentscheid erhalten haben. Im Gegensatz zum Verfahren bei den kantonalen Mittelschulen bestehen keine Zulassungskriterien, die sich auf die Niveauzuteilung bzw. die Leistungsvorgaben beziehen. Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung kann insofern unabhängig von der Erfahrungsnote und von der Niveaueinteilung erfolgen.
Anmeldung an eine lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule mit Zuweisungsentscheid
Die Erziehungsberechtigten sind für die Anmeldung an eine lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule verantwortlich. Die Anmeldung erfolgt durch die Zustellung des ausgefüllten Anmeldeformulars und des Zuweisungsentscheids bis spätestens Ende März vorzugsweise per Mail an
berufsmaturitaet@zg.ch oder an folgende Adresse:
Amt für Berufsbildung
Chamerstrasse 22
6300 Zug
Das Amt für Berufsbildung prüft die Vollständigkeit und die Aufnahmekriterien der Anmeldung und leitet diese an die entsprechende Berufsmaturitätsschule weiter. Die Schülerinnen und Schüler erhalten von der Berufsmaturitätsschule eine Bestätigung über die Aufnahme.
Anmeldung an eine lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule (ohne Zuweisungsentscheid)
Anmeldung
Die Erziehungsberechtigten sind für die Anmeldung an eine lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule mit Aufnahmeprüfung verantwortlich. Die Anmeldung erfolgt durch die Zustellung des ausgefüllten Anmeldeformulars bis spätestens Ende März vorzugsweise per Mail an
berufsmaturitaet@zg.ch oder an folgende Adresse:
Amt für Berufsbildung
Chamerstrasse 22
6300 Zug
Das Amt für Berufsbildung prüft die Vollständigkeit der Anmeldung und leitet diese an die entsprechende Berufsmaturitätsschule weiter.
Stoffumfang
Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich über den Schulstoff der ersten fünf Semester der Sekundarschule des Kantons Zug in den Fächern Mathematik, Deutsch, Französisch und Englisch.
Einladung zur Aufnahmeprüfung
Schülerinnen und Schüler, welche sich zur Aufnahmeprüfung angemeldet haben, erhalten von der Berufsmaturitätsschule eine schriftliche Bestätigung mit dem Prüfungsdatum und ungefähr drei Wochen vor der Prüfung eine Einladung mit Zeiten und Informationen.
Durchführung der Aufnahmeprüfung
Für die Durchführung der Aufnahmeprüfung ist die entsprechende Berufsmaturitätsschule verantwortlich. Die Prüfung findet jeweils im Mai statt.
Entscheid
Die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung mit dem auf den Prüfungsergebnissen basierenden Entscheid über die Aufnahme an eine lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule werden den Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten schriftlich ca. 14 Tage nach der Aufnahmeprüfung durch die entsprechende Berufsmaturitätsschule kommuniziert. Im Nachgang dazu besteht bei Bedarf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Aufnahmeprüfung.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug, schriftlich Beschwerde eingereicht werden.