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Übertritt I: Primarstufe - Sekundarstufe I Fehlende Einigung

Fehlende Einigung beim Zuweisungsgespräch Übertritt
Bild Legende:

Können sich die Erziehungsberechtigten, das Kind und die Lehrperson am Zuweisungsgespräch nicht auf eine Zuweisung in eine Schulart der Sekundarstufe I einigen, ist in der Folge die Übertrittskommission I des Kantons Zug für den Zuweisungsentscheid zuständig. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  1. Das Formular «Fehlende Einigung» wird ausgefüllt und von der Lehrperson und den Erziehungsberechtigten unterschrieben. Das Formular steht nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Auf dem Formular ist verbindlich anzugeben, ob die Erziehungsberechtigten ein Gespräch mit der Übertrittskommission I wünschen.
  2. Die Klassenlehrperson reicht der Übertrittskommission via Rektorat folgende Unterlagen ein:
    • von beiden Parteien unterzeichnetes Formular «Fehlende Einigung»;
    • Zeugniskopien der 4. bis 6. Klasse;
    • schriftliche Stellungnahme der Lehrperson (datiert und unterzeichnet);
    • ausgefüllte Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen 5. und 6. Klasse;
    • zwei bis drei Aufsätze der Schülerin, des Schülers (Kopien von Textarbeiten)
  3. Das Rektorat leitet sämtliche Unterlagen an die Übertrittskommission I des Kantons Zug weiter.
  4. Die Erziehungsberechtigten erhalten von der Übertrittskommission I ein Schreiben mit
    • der Einladung, innerhalb von 10 Tagen schriftlich zur fehlenden Einigung Stellung zu nehmen;
    • der Angabe des Ortes und des Termins des obligatorischen Abklärungstests;
    • der Angabe des Ortes und des Termins für ein Gespräch mit einer Delegation der Übertrittskommission I, sofern die Erziehungsberechtigten dieses ausdrücklich gewünscht haben.
  5. Alle Schülerinnen und Schüler mit einer fehlenden Einigung sind verpflichtet, am Abklärungstest teilzunehmen. Die Durchführung des Tests erfolgt Ende März bzw. anfangs April durch die Übertrittskommission I. Die Schülerinnen und Schüler sind an diesem Halbtag vom Schulunterricht dispensiert.
  6. Die Übertrittskommission I wertet den Abklärungstest aus und prüft die von der Lehrperson eingereichten Unterlagen sowie die schriftliche Stellungnahme der Erziehungsberechtigten. Die Übertrittskommission I kann weitere Abklärungen anordnen.
  7. Am Gespräch mit der Übertrittskommission I, sofern dieses von den Erziehungsberechtigten explizit gewünscht wird, nehmen die Erziehungsberechtigten mit ihrem Kind sowie drei Mitglieder der Übertrittskommission I teil. Das Gespräch hat ausschliesslich informativen, erläuternden Charakter und in keiner Weise Einfluss auf den Entscheid der Gesamtkommission. Am Gespräch können Eltern Einsicht in den Abklärungstest nehmen. Zudem können zukünftige Perspektiven des Kindes besprochen sowie offene Fragen geklärt werden.
  8. Alle Mitglieder der Übertrittskommission I neh­men Einsicht in die Akten jedes Kindes.
  9. Die Übertrittskommission I fällt die Zuweisungsentscheide bis spätestens Mitte Mai.
  10. Die Erziehungsberechtigten erhalten den Zuweisungsentscheid der Übertrittskommission I schriftlich. Gegen diesen Entscheid können sie innert 10 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Zug eine Verwaltungsbeschwerde einreichen.
  11. Sofern Verwaltungsbeschwerde eingereicht wird, erhalten die Erziehungsberechtigten den schrift­lichen Entscheid des Regierungsrates. Dagegen kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

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