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Erbschaft

Informationen zum Thema 'Erbschaft'

Der kantonalen Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) aufgrund gesetzlichem Erbrecht oder einer Verfügung von Todes wegen. Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall und Nacherbeneinsetzung.

Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

Rückforderung der Verrechnungssteuer in Erbfällen
Änderungen per 1. Januar 2022

Bei Erträgen auf Vermögen unverteilter Erbschaften erfolgte die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Fälligkeiten bis zum 31. Dezember 2021 durch den Wohnsitzkanton der verstorbenen Person. Hierfür mussten alle Erbberechtigten gemeinsam einen «Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen» (Formular S-167) einreichen. 

Aufgrund der Änderung des entsprechenden Gesetzesartikels (Verrechnungssteuerverordnung VStV Art. 59 Abs. 2 und 3) ergeben sich für die Rückforderung der Verrechnungssteuer in diesen Fällen folgende Änderungen:

Für Ertragsfälligkeiten ab dem 1. Januar 2022 ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch jede Erbin/jeden Erben in ihrem/seinem Wohnsitzkanton zu beantragen. Dazu sind die anteiligen Bruttoerträge aus unverteilter Erbschaft gemäss der Erbquote im Wertschriftenverzeichnis der ordentlichen Steuererklärung aufzuführen. Zudem müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Erbenverzeichnis inkl. Angabe der Erbquoten
  • Bei erfolgter Erbteilung: Kopie Erbteilungsvertrag
  • Komplette Steuerauszüge oder
  • Kopien aller Ertragsabrechnungen und Transaktionsbelege (Käufe und Verkäufe) sowie Depotverzeichnisse per 31. Dezember der betreffenden Steuerperiode.

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