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24.01.2018

Un­ver­ein­bar­keits­fra­gen (Kan­tons­rat)

24.01.2018
Frage Eine Kan­di­da­tin bzw. ein Kan­di­dat ar­bei­tet in der Di­rek­ti­on X des Kan­tons Zug. Sie bzw. er ge­hört nicht zum Kader, ent­spre­chend soll­te dies kein Pro­blem dar­stel­len, oder? Ant­wort ...

Frage

Eine Kan­di­da­tin bzw. ein Kan­di­dat ar­bei­tet in der Di­rek­ti­on X des Kan­tons Zug. Sie bzw. er ge­hört nicht zum Kader, ent­spre­chend soll­te dies kein Pro­blem dar­stel­len, oder?

Ant­wort

Ent­schei­dend ist nicht der Be­griff "Kader", son­dern die ef­fek­ti­ve Funk­ti­on in der Kan­tons­ver­wal­tung. In § 21 Abs. 3 der Ver­fas­sung des Kan­tons Zug  vom 31. Ja­nu­ar 1894 (BGS 111.1; http://zg.clex.ch/frontend/versions/1270) gibt es fol­gen­de Un­ver­ein­bar­keits­re­ge­lung, die zwar nicht das pas­si­ve Wahl­recht ein­schränkt, aber den Amts­an­tritt als Kan­tons­rats­mit­glied: 

3 Die Lei­ter der Ämter und Ab­tei­lun­gen ge­mäss Ge­setz über die Or­ga­ni­sa­ti­on der Staats­ver­wal­tung, die Per­so­nen mit staats­an­walt­schaft­li­chen Funk­tio­nen und Ge­richts­schrei­ber sowie der Land­schrei­ber dür­fen nicht Mit­glie­der des Kan­tons­ra­tes, des Re­gie­rungs­ra­tes oder eines Ge­rich­tes sein. 

Wich­tig: Ge­mäss § 34 Abs. 1 Satz 2 des Ge­set­zes über das Ar­beits­ver­hält­nis des Staats­per­so­nals (Per­so­nal­ge­setz) vom 1. Sep­tem­ber 1994 (BGS 154.21; http://zg.clex.ch/frontend/versions/1311) darf die Aus­übung eines öf­fent­li­chen Ne­ben­am­tes die dienst­li­che Auf­ga­ben­er­fül­lung nicht be­ein­träch­ti­gen und be­darf einer Be­wil­li­gung. Vgl. auch § 15 der Voll­zie­hungs­ver­ord­nung zum Ge­setz über das Ar­beits­ver­hält­nis des Staats­per­so­nals (Per­so­nal­ver­ord­nung) vom 12. De­zem­ber 1994 (BGS 154.211:http://zg.clex.ch/frontend/versions/853). Die Be­wil­li­gung ist vor­gän­gig bei der zu­stän­di­gen Di­rek­ti­on ein­zu­ho­len.

Frage

Ist es kor­rekt, dass nichts da­ge­gen spricht, dass Ge­schwis­ter auf der glei­chen Liste kan­di­die­ren?

Ant­wort 

Kor­rekt. Weder die Kan­tons­ver­fas­sung noch das Ge­setz sehen für den Kan­tons­rat eine Un­ver­ein­bar­keit vor.

Frage

Wann genau muss eine Kan­di­da­tin bzw. ein Kan­di­dat voll­jäh­rig sein und damit über das pas­si­ve Wahl­recht ver­fü­gen? Im Mo­ment des Wahl­vor­schlags, am Wahl­tag oder bei Amts­an­tritt?

Ant­wort

Ent­schei­dend ist der Zeit­punkt des Ein­trags im Stimm­re­gis­ter. Der Ein­trag im Stimm­re­gis­ter muss bis zum fünf­ten Tag vor dem Wahl­tag er­le­digt sein (wenn die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind). Vgl. § 4 Abs. 4 des Ge­set­zes über die Wah­len und Ab­stim­mun­gen (Wahl- und Ab­stim­mungs­ge­setz, WAG) vom 28. Sep­tem­ber 2006 (BGS 131.1; http://zg.clex.ch/frontend/versions/1286):

§ 4 WAG (Stimm­re­gis­ter)

1 Jede Ein­woh­ner­ge­mein­de führt unter der Auf­sicht des Ge­mein­de­ra­tes ein Stimm­re­gis­ter. Stimm­be­rech­tigt ist nur, wer im Stimm­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist.

Im Stimm­re­gis­ter wird ein­ge­tra­gen, wer die Vor­aus­set­zun­gen von § 3 er­füllt und nicht vom Stimm­recht aus­ge­schlos­sen ist (§ 27 Abs. 3 KV).

Ein­tra­gun­gen und Strei­chun­gen wer­den lau­fend von Amtes wegen vor­ge­nom­men.

Vor einer Ab­stim­mung oder Wahl sind Ein­tra­gun­gen bis zum fünf­ten Tag vor dem Abstimmungs-​ oder Wahl­tag vor­zu­neh­men, wenn fest­steht, dass die Vor­aus­set­zun­gen zur Teil­nah­me am Ab­stim­mungs­tag er­füllt sind.

Das Stimm­re­gis­ter steht den Stimm­be­rech­tig­ten zur Ein­sicht offen.

Wich­tig: Soll­te sich eine Kan­di­da­tin oder ein Kan­di­dat auf diese Be­stim­mung be­ru­fen, wird ge­ra­ten, die Ein­woh­ner­ge­mein­de recht­zei­tig und pro­ak­tiv dar­auf hin­zu­wei­sen, damit im Be­rei­ni­gungs­ver­fah­ren keine "Hek­tik" ent­steht.

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