Gerichtspraxis
Staats- und Verwaltungsrecht
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Missbräuchliche Kündigung, TREZ
Regeste:
Missbräuchlichkeit der Kündigung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Fehlens von sachlichen Gründen (Erw. 4 und 5).
Anspruch auf Treue- und Erfahrungszulage (Erw. 6).
Aus dem Sachverhalt:
A. C. schloss mit der Kirchgemeinde A. (nachfolgend A.) am 23. Oktober 1997 einen ersten Arbeitsvertrag ab. Am 28. November 2003 mit Rückwirkung ab 1. Mai 2003 trafen die Parteien eine neue Vereinbarung, womit er als Chorleiter und hauptverantwortlicher Kirchenmusiker angestellt wurde. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 kündigte der Kirchenrat der A. den Anstellungsvertrag vom 28. November 2003 mit C. unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten per 31. August 2016. Gleichzeitig stellte er ihn von seinen Aufgaben als Organist und Leiter Kirchenmusik frei. Im gleichen Schreiben wurde ein neuer Anstellungsvertrag als Leiter des Chors G. thematisiert, dessen detaillierte Regelungen ihm nach Rücksprache mit dem Präsidenten bzw. dem Vorstand des Kirchenchores und der Pfarreileitung bis zum 5. März 2016 noch zugestellt würden. Die zentralen Anstellungsbedingungen (Beginn/Dauer, Funktion/Aufgabenbereich, Besoldung/Pensum, Kündigungsfrist, integrierende Vertragsbestandteile) wurden aber bereits bestätigt. Mit Brief vom 2. März 2016 an den Kirchenrat erhob C. formell Protest gegen die Kündigung und bot weiterhin seinen vollumfänglichen Dienst als Organist und verantwortlicher Kirchenmusiker der Pfarrei G. an. Den Vorschlag, weiterhin als Leiter des Kirchenchors G. tätig zu sein, könne er aus grundsätzlichen Überlegungen nicht annehmen. Organist, Chordirigent und leitender Kirchenmusiker seien in der Pfarrei G. untrennbar. Er biete Hand zu einer gangbaren Lösung und ersuche den Kirchenrat, auf die Kündigung vom 24. Februar 2016 zurückzukommen. Trotz anschliessend folgenden Gesprächen und Interventionen (z.B. seitens des Kirchenchors G.) bestätigte der Kirchenrat am 22. Juni 2016 C. die Kündigung und hielt fest, dass das Arbeitsverhältnis per 31. August 2016 ende.
Gegen diesen Entscheid liess C. am 31. August 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage einreichen und beantragen, die A. sei zu verpflichten, ihm innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils den Betrag von total Fr., enthaltend Fr. als Entschädigung und Fr. als Genugtuung, zuzüglich Treue- und Erfahrungszulage (nachfolgend: TREZ) der letzten 15 Jahre und Zins von 5 % ab 1. September 2016 zu bezahlen. Mit Urteil vom 22. Dezember 2016 trat das Verwaltungsgericht auf die Klage nicht ein und überwies die Sache als Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug (V 2016 78). Die Begehren betreffend Auszahlung der TREZ sowie einer Abgangsentschädigung wurden vom Regierungsrat am 11. September 2017 an die A. überwiesen, da diesbezüglich ein Entscheid der ersten Instanz noch ausstehend war. Am 24. November 2017 entschied die A., dass C. keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Abgangsentschädigung habe. Zudem sei die TREZ bereits im ordentlichen Jahresbruttolohn enthalten, weshalb auch kein Anspruch auf zusätzliche Auszahlung einer TREZ bestehe. Dagegen liess C. am 14. Dezember 2017 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde einreichen und beantragen, der Entscheid der A. sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass er zusätzlich zum Schadenersatz Anspruch auf eine volle TREZ habe. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wurden die Verfahren betreffend Verwaltungsbeschwerde vom 31. August 2016 (Ansprüche aus Besoldungsreglement) sowie betreffend Verwaltungsbeschwerde vom 14. Dezember 2017 (TREZ) durch die Finanzdirektion vereinigt. Mit Beschluss vom 6. März 2018 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete die A. C. Fr. infolge missbräuchlicher Entlassung sowie Fr. an TREZ, mithin total Fr. zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. September 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verfahrenskosten wurden zu 1/4 C. und zu 3/4 der A. auferlegt. Diese wurde zudem verpflichtet, C. eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.- zu bezahlen. Auf die Begründung des Entscheides ist in den Erwägungen einzugehen.
B. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss liess die A., vertreten durch RA lic. iur E.. am 3. April 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen.
(…)