Einleitung
Kommentar PBG
Kommentar V PBG
Allgemeine Bestimmungen
Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen
Baurechtliche Begriffe und Vorschriften
Behindertengerechtes Bauen
Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren
Landumlegung und Grenzbereinigung
Enteignung
§ 66 Vorbereitung
§ 67 Einleitung der Enteignung
§ 68 Eingaben der Betroffenen, namentlich Einsprachen
§ 69 Nachträgliche Forderungen
§ 70 Verteilung der Entschädigung
§ 71 Verteilungsplan für die Entschädigung
§ 72 Auszahlung von Enteignungsentschädigungen an Gläubiger
1 Die Auszahlung an Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigte setzt voraus, dass sie die Forderungsurkunden der Schätzungskommission eingereicht haben. Auf nicht eingereichte Titel entfallende Beträge werden, unter Anzeige an die Berechtigten, bei der Zuger Kantonalbank in Zug hinterlegt.
2 Werden Grundpfandverschreibungen und Schuldbriefe vollständig gelöscht, lässt die Schätzungskommission durch das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) bei der Verteilung allen Pfandgläubigern für den ungedeckt bleibenden Betrag ihrer Forderungen einen Pfandausfallschein ausstellen.
Materialien
Absatz 1 und 2 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)
Bei dieser Bestimmung werden kaum Änderungen vorgenommen. Sie ist im Wesentlichen identisch mit der bisherigen Regelung (§ 46 alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018).
Einleitung
Kommentar PBG
Kommentar V PBG
Allgemeine Bestimmungen
Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen
Baurechtliche Begriffe und Vorschriften
Behindertengerechtes Bauen
Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren
Landumlegung und Grenzbereinigung
Enteignung
§ 66 Vorbereitung
§ 67 Einleitung der Enteignung
§ 68 Eingaben der Betroffenen, namentlich Einsprachen
§ 69 Nachträgliche Forderungen
§ 70 Verteilung der Entschädigung
§ 71 Verteilungsplan für die Entschädigung
§ 72 Auszahlung von Enteignungsentschädigungen an Gläubiger
§ 73 Grundbuch- und Titelbereinigung
1 Nach der Verteilung nimmt das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) die notwendigen Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie die Berichtigung oder Entkräftung der Pfandtitel vor.
2 Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so erfolgen die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch trotzdem. Diese sind durch einmalige Publikation im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und den Gläubigern, sofern Name und Wohnort bekannt sind, durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Pfandtitels ohne Berücksichtigung der erfolgten Löschung oder Abänderung strafbar wäre.
Materialien
Absatz 1, 2 und 3 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)
Bei dieser Bestimmung werden kaum Änderungen vorgenommen. Sie ist im Wesentlichen identisch mit der bisherigen Regelung (§ 47 alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018).