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Einleitung

1997: Verwaltungsgericht

1998: Verwaltungsgericht

1999: Verwaltungsgericht

2000: Verwaltungsgericht

2000: Regierungsrat

2001: Verwaltungsgericht

2001: Regierungsrat

2002: Verwaltungsgericht

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2006: Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. Januar 2006 i.S. F. M.

Eine gegen  Flächenbeiträge nach  Wasserreglement erhobene Gebühr führte zu einer Einsprache, die der Gemeinderat acht Jahre nach Einreichung abwies. Der Beschwerdeführer machte eine unzulässige  Rechtsverzögerung geltend und eine rechtswidrige Verletzung des Beschleunigungsgebotes, ebenso die Verjährung der Forderung, usw. Der Regierungsrat hatte der Verwaltungsbeschwerde nicht in nennenswertem Umfang entsprochen; er reduzierte die Gebühr bloss unwesentlich und wies im Übrigen die Beschwerde ab.

Das Verwaltungsgericht knüpfte an Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung an. Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der  unbestimmte Rechtsbegriff der „angemessenen Frist" ist fallbezogen zu konkretisieren.

Ein Einsprecher darf sich im Regelfall damit begnügen, Einsprache zu erheben und auf den Entscheid zu warten. Vorliegend gibt es keine objektive Rechtfertigung für die Verzögerung von acht Jahren. Der Anspruch des heutigen Beschwerdeführers auf Beurteilung seiner Einsprache innert angemessener Frist wurde klar verletzt. Die Frage nach der Rechtsbeständigkeit der Forderung der Einwohnergemeinde für die Flächengebühr hat keinen Zusammenhang mit der festgestellten Rechtsverzögerung. Solange die Forderung nicht verjährt, besteht sie zu Recht und ist es Pflicht der Einwohnergemeinde, sie durchzusetzen.

Die Kostenbeteiligung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen ist in gemeindlichen Reglementen näher auszugestalten. Es geht um die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile, welche bereits in einem Zeitpunkt abgeschöpft werden, in dem erst eine Anschlussmöglichkeit besteht. Solche Vorzugslasten stellen ein wichtiges Instrument dar, um die plangerechte  Nutzung des Bodens voran zu treiben, weil durch deren Erhebung vermieden wird, dass das Gemeinwesen den Grundeigentümern die Kosten bis zum Zeitpunkt eines tatsächlichen Anschlusses gleichsam vorschiesst.

Bei der  Flächengebühr handelt es sich nicht um eine Gebühr, sondern um eine Vorzugslast, einen Beitrag, der zur Deckung des Aufwandes für die Erstellung des Wasserversorgungsnetzes vorgesehen ist. Ein solcher Beitrag kann bereits dann erhoben werden, wenn der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin die blosse Möglichkeit des Anschlusses an die Wasserversorgung hat.

Die Leistungspflicht des Beschwerdeführers, d.h. die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrags knüpft an die Erstellung der Haupt- und Versorgungsleitungen an, die noch unter der Herrschaft alten Rechts erfolgte. Die Verhältnisse dauern unter neuem Recht an. Insofern geht es um eine unechte  Rückwirkung des geltenden Reglements.

Ein Beitrag an die gemeindliche Wasserversorgung muss sowohl dem Kostendeckungs- als auch dem  Äquivalenzprinzip genügen. Die Beiträge dürfen die zu deckenden Aufwendungen der Einwohnergemeinde nicht übersteigen und sie müssen dem individuellen Sondervorteil entsprechen.

Wenn das Reglement keine besonderen Vorschriften über die Verjährung und Verwirkung eines Anspruchs auf Flächenbeiträge enthält und auch das kantonale Recht sich ausschweigt, ist auf die allgemeinen Regeln des Steuerrechts abzustellen. Die Veranlagungsverjährung nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14) tritt nach fünf Jahren, spätestens aber nach 15 Jahren ein. Steuerforderungen verjähren nach fünf Jahren seit Rechtskraft der Veranlagung, spätestens aber nach zehn Jahren. Während Einsprache- und anderen Rechtsmittelverfahren steht die Verjährung still oder beginnt nicht. Nach Art. 120 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen jedenfalls innert 15 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode. Das kantonale Recht enthält entsprechende Bestimmungen.

Vorliegend ist festzuhalten, dass mit Inkrafttreten des Reglements die strittige Forderung fällig wurde und im Grunde die Veranlagungsverjährung zu laufen begann. Mit der vor acht Jahren eingereichten Einsprache stand die Frist still. Die absolute Veranlagungsverjährung von 15 Jahren ist noch nicht eingetreten, ebenso wenig die absolute Bezugsverjährung, die zehn Jahre nach rechtskräftiger Festsetzung der Beiträge eintreten würde. Die Forderung ist ja noch gar nicht rechtskräftig veranlagt worden.

Abgesehen davon spielt es keine Rolle, dass der Eigentümer des fraglichen Grundstücks heute ein anderer als der Beschwerdeführer ist. Ein Schuldnerwechsel in diesem einen Verfahren findet nicht statt.

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2006: Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. Januar 2006 i.S. F. M.

Urteil vom 31. Mai 2006 i.S. F. R.

Volle Kognition gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR. 700) umfasst Prüfung auf Unangemessenheit, unrichtige oder unvollständige Feststellung des erheblichen Sachverhalts und Rechtsverletzungen. Eine gewisse Zurückhaltung ist nicht ausgeschlossen. Paragraph 42 Abs. 1 PBG sieht jedoch eine eingeschränkte Kognition im Sinne einer spezialgesetzlichen Regelung für die Genehmigung von Ortsplanungen vor, nämlich ihre Prüfung auf Übereinstimmung mit Bundesrecht, mit dem Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug vom 26. November 1998 (BGS 721.11) und dem kantonalen Richtplan. Wird ein Beschwerdeentscheid mit der Genehmigung koordiniert behandelt, gilt für den Gegenstand der Beschwerde die weitergehende Kognition nach Raumplanungsgesetz.

Teilgenehmigungen von  Nutzungsplänen sind nur zulässig, wenn zwischen den genehmigten und den nicht genehmigten Anordnungen keinerlei Zusammenhang besteht. Die Erweiterung der Zone des öffentlichen Interesses stand mit der  Umzonung von gemeindeeigenen Grundstücken in einem anderen Gebiet im Zusammenhang, welche aus der  Zone des öffentlichen Interesses in verschiedene Wohnzonen umgezont wurden.

Der für Zonen des öffentlichen Interesses notwendige Bedarf muss genügend konkretisiert sein. Die Errichtung öffentlicher Bauten bzw. Anlagen muss mit einiger Sicherheit zu erwarten sein. Es bedarf sorgfältiger Analysen und Prognosen. Der voraussichtliche Bedarf kann auch für mehr als 15 Jahre prognostiziert werden. Eine  Auszonung bleibt möglich, es muss aber der fehlende Bedarf ausgewiesen sein. Es sind die Zonen öffentlichen Interesses anhand eines Gesamtkonzeptes auszuscheiden.

Die detaillierten Ausführungen, weshalb ein Bedarf für Zonen des öffentlichen Interesses besteht, haben spätestens im Genehmigungsverfahren zu erfolgen, siehe Art. 47 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1). Im Verwaltungsgerichtsverfahren kann ein allfälliges Versäumnis nicht behoben werden.

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Urteil vom 31. Januar 2006 i.S. F. M.

Urteil vom 31. Mai 2006 i.S. F. R.

Urteil vom 31. Mai 2006 i.S. P. AG und T. AG

Instanzenzug bezüglich der  Konzessionierung eines Bojenfeldes.

Die Baudirektion überwacht und fördert den Vollzug des Gewässerschutzgesetzes. Sie hat mit Verfügung vom 12. Mai 2003 verschiedene Befugnisse im Bereich des Wasser- und Gewässerschutzes an unterstellte Ämter delegiert.

Für das  Stationieren von Booten auf öffentlichen Gewässern gilt die Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten vom 17. Dezember 1974 (BGS 753.3). Wenn das Amt für Raumplanung im Rahmen eines kantonalrechtlichen Konzessionsverfahrens mit einer verfahrensleitenden Verfügung eine auf unbestimmt Zeit angelegte Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer für Bootsstationierung bewilligt, ist gegen eine solche Verfügung gemäss § 15 der Bootsstationierungsverordnung Beschwerde an den Regierungsrat zu richten.

Da es sich beim Bojenfeld nicht um eine Neuanlage handelte, lag kein Verfahren betreffend Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (SR 700) vor. Eine direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts war daher nicht gegeben.

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