Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD nebst weiteren Adressatinnen und Adressaten die Kantonsregierungen eingeladen, ihm zum Entwurf des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) bis zum 20. August 2014 eine Vernehmlassung einzureichen. Gestützt auf ein internes Mitberichtsverfahren nehmen wir diese Gelegenheit zur Stellungnahme gerne wahr.
I. Allgemeine Bemerkungen
Der Gesetzesentwurf setzt den neuen, am 11. März 2012 angenommenen Artikel 106 BV um. Er führt das bestehende Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken und das bestehende Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten in einem einzigen Gesetz zusammen und schafft eine kohärente sowie zweck- und zeitgemässe Regelung des Geldspiels in der Schweiz.
Der Kanton Zug begrüsst den vorliegenden Gesetzesentwurf. Er verweist grundsätzlich auf die Stellungnahme der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz FDKL vom 4. August 2014, welcher er sich ausdrücklich anschliesst und sie entsprechend unterstützt. In Übereistimmung mit der FDKL lehnt auch der Kanton Zug die Schaffung einer Konsultativkommission in der vom Gesetzesentwurf vorgesehenen Form und insbesondere deren hälftige Finanzierung durch die Kantone ab.
Einzige Ausnahme der Übereinstimmung mit der Stellungnahme der FDKL vom 4. August 2014 bildet die Frage der Besteuerung, zu der wir uns nachstehend äussern. Die weiteren untenstehenden Anträge stehen grundsätzlich im Einklang mit der Stellungnahme der FDKL und sind daher ausdrücklich als deren Ergänzung zu verstehen.
II. Anträge
1. Es sei auf eine Steuerbefreiung der Spielgewinne aller Geldspiele zu verzichten und stattdessen eine einheitliche Besteuerung von Lotterie-, Sportwetten- und Spielbankengewinnen vorzusehen.
2. Art. 44 Abs. 1 BGS sei wie folgt anzupassen: «Spielerinnen und Spieler unter dem erforderlichen Mindestalter, gesperrte sowie mit einem Spielverbot belegte Spielerinnen und Spieler haben weder Anspruch auf Rückerstattung ihrer Einsätze noch keinen Anspruch auf Auszahlung von Spielgewinnen».
3. Art. 69 Abs. 2 und 3 sind im Sinne des Jugendschutzes wie folgt zu ändern:
2 Minderjährige sind besonders zu schützen. Sie sind nicht zu den Spielbankenspielen und zu den online durchgeführten Grossspielen zugelassen.
3 Für die anderen Grossspiele entscheidet die interkantonale Vollzugsbehörde in Abhängigkeit ihres Gefährdungspotenzials über das Alter, das zur Teilnahme berechtigt. Es darf nicht unter 16 Jahren liegen.
3 Grossspiele, die an Automaten oder online angeboten werden, müssen über eine Zugangskontrolle verfügen.
4. Der Begriff der «Fachstelle» in Art. 77 Abs. 2 sei im Gesetz oder aber im Bericht näher zu definieren. Sollte der Bundesgesetzgeber der Ansicht sein, Sozialbehörden (und allenfalls weitere «Fachstellen») seien meldeberechtigt (bzw. gar meldepflichtig), so wäre in Art. 77 BGS zudem eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu schaffen.
III. Begründung
siehe Downloads.
Downloads
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Antwort an den Bund | 21.08.2014 |