Vernehmlassung zur Teilrevision des Luftfahrtgesetzes
Vernehmlassung zur Teilrevision des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0)
Sehr geehrte Damen und Herren
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 19. Juni 2008 unterbreiten wir Ihnen zum Entwurf der Änderung des Luftfahrtgesetzes folgende Bemerkungen und
Anträge:
1. In Art. 8 (Randtitel und Absätze 1, 2 und 7) sind die Verfahren im Bereich Luftfahrt mit je-nen im Bereich Raumplanung zu synchronisieren und die Bestimmung von Art. 8a ist wie folgt zu ergänzen: "Das Bundesamt legt nach Anhörung der betroffenen Kantone die Luft-raumstruktur fest."
2. Art. 39 betreffend Flughafengebühren wird grundsätzlich begrüsst, darf aber nicht dazu füh-ren, dass die Schweizer Flughäfen deutlich höhere Gebühren festlegen als andere europäi-sche Flughäfen.
Hinweise zu einzelnen Bestimmungen
Flugplatzpflicht / Luftraumstruktur
Nach Art. 8 des Entwurfs (Randtitel und Absätze 1, 2 und 7) legt der Bundesrat fest, welche Bauten und Anlagen für Aussenlandungen zulässig sind, wobei das Raumplanungs- und Baurecht "jedoch einzuhalten" ist.
Wir gehen davon aus, dass der Bundesrat in der angekündigten Verordnung die zulässigen Bauten und Anlagen im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3 RPG) festlegt. Darauf deutet Art. 8 Abs. 2 in fine des Entwurfs hin. Nach erläu-terndem Bericht des Bundesamtes für Zivilluftfahrt ist sodann eidgenössisches und kantonales bzw. gemeindliches Planungs- und Baurecht im ordentlichen, auf üblicher Stufe durchgeführten
Baubewilligungsverfahren anzuwenden. Gerade in kleinräumigen Gebieten sind Aussenlande-plätze mit ihren allfälligen Bauten und Anlagen raumwirksam. Die bundesrätliche Verordnung ist zwingend in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu entwerfen, einerseits um die materiellen Voraussetzungen für Bauten und Anlagen festlegen zu können, andererseits um die Koordina-tion im Verfahren auf verschiedenen Staatsebenen klar zu regeln.
Artikel 8 Abs. 2 des Entwurfs darf nicht dazu führen, dass im Verhältnis zu Art. 24 RPG und seinen verwandten Bestimmungen mit unterschiedlichen Ellen gemessen wird.
Zu Art. 8a des Entwurfs: Die so genannte Amtsverordnung anstelle der Allgemeinverfügung führt zu einer Beschneidung des Rechtsschutzes, die allenfalls dann vertretbar ist, wenn die Kantone vorgängig vom Amt zumindest angehört werden. Daher beantragen wir, Art. 8a zu er-gänzen: "Das Bundesamt legt nach Anhörung der betroffenen Kantone die Luftraumstruktur fest." Wiederum weisen wir darauf hin, dass Raumplanung den Kantonen obliegt (Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung). Darauf ist Rücksicht zu nehmen.
Flughafengebühren
Wir unterstützen, dass die Flughafenhalter wie bisher mittels Verfügung Gebühren erheben können. Auch die Kriterien gemäss Art. 39 Abs. 2 unterstützen wir. Wir könnten uns allerdings vorstellen, dass das Kriterium der Lärmerzeugung an erster Stelle genannt wird, da Lärm im Verfahren um den Sachplan Infrastruktur Luftfahrt von zentraler Bedeutung ist. Wichtig scheint uns, dass trotz der Gebührenordnung die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Flughäfen im Vergleich zu anderen europäischen Flughäfen nicht leidet, nachdem unsere drei Landesflughä-fen bereits heute im Vergleich zu ihren Konkurrenten in Europa sehr hohe Gebühren einziehen.
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