Verordnung zum Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung / Anhörung
Verordnung zum Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung / Anhörung
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 haben Sie den Regierungsrat des Kantons Zug zur Anhörung in oben genannter Angelegenheit eingeladen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme, zu der wir vorgängig die Einwohnergemeinden des Kantons Zug vernehmen liessen.
Wir begrüssen grundsätzlich die vom Eidgenössischen Departement des Innern vorgelegte Verordnung über die eidgenössische Volkszählung. Diese wird neu in Form von Register- und Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Verordnung ist klar strukturiert, und die Inhalte sind vollständig.
Anträge
- Art. 8 Abs. 1 ist wie folgt zu ergänzen: "… in den Bereichen Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft."
- In Art. 18 ist festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die definitiven und vollständigen Ergeb-nisse der jeweiligen Erhebungen veröffentlicht werden.
- Art. 21 Abs. 1 ist wie folgt zu ergänzen: "Die Kantone können beim Bundesamt für Statistik eine Aufstockung der Strukturerhebung für das eigene Gebiet oder Teile davon bestellen, wobei der bestellende Kanton in diesem Fall die Datenhoheit beansprucht.
- Art. 21 Satz 2 und Art. 30 Abs. 1 sind zu streichen.
- In Art. 22 soll auf die Beschränkung der gleichmässigen Aufstockung bei thematischen Er-hebungen verzichtet werden.
- Art. 23 ist wie folgt zu formulieren: "Die Kantone können beim Bundesamt für Statistik eine Aufstockung der Omnibus-Erhebung bestellen".
Begründung:
Es sollte möglich sein, nicht nur in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Wissenschaft, sondern auch zu Fragestellungen im sozialen, gesellschaftlichen Bereich Informationen aus Omnibusstatistiken zu erhalten. Dementsprechend ist Art. 8 Abs. 2 zu ergänzen.
In Art. 18 wird nur die Veröffentlichung der so genannten "ersten Ergebnisse" erwähnt. In diesem Zusammenhang lässt der Begriff der "ersten Ergebnisse" an Klarheit zu wünschen übrig, wie auch in der Verordnung nicht geregelt wird, bis wann dann die definitiven Ergebnisse zu erwarten sind.
Das neue Erhebungssystem der Volkszählung (basierend auf Registererhebungen, Strukturerhebung, thematischen Stichprobenerhebungen und Omnibus-Erhebungen) hat den Vorteil, dass auf Bundes- und teilweise auf Kantonsebene zu zentralen gesellschaftlichen Fragestellungen in schnellerem Rhythmus aktuelle Ergebnisse greifbar sein werden. Auf der anderen Seite werden trotz der Möglichkeit der Stichprobenaufstockungen durch die Kantone gewichtige Datenlücken auf kantonaler und kleinräumlicher Ebene entstehen, da die neuen, auf den Registern basierenden Erhebungen nur einen Teil der Informationen der bisherigen Volkszählungen liefern. Dieser gesetzlich verankerte Systemwechsel ist selbstverständlich zu akzeptieren. In der Umsetzung auf Verordnungsstufe sollte aber der Informationsverlust für die Kantone nicht noch weiter vergrössert werden.
Da es in der Vergangenheit verschiedentlich zu Problemen über die Frage der Datensicherheit gekommen ist, halten wir dafür, dies in Art. 21 Abs. 1 zu regeln und die Datenhoheit im Falle der Aufstockung der Strukturerhebung für die Kantone festzulegen.
Mit der in Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 formulierten Restriktion, dass die Kantone eine Stichprobenerhöhung bei der Strukturerhebung bis höchstens auf das Doppelte der Stichprobe (im Kommentar zum Volkszählungsgesetz war sogar die Möglichkeit der Aufstockung bis zu einer Vollerhebung explizit zugelassen) beantragen können, wird die oben angesprochene Datenlücke in wesentlichen Bereichen noch ausgeprägter. Sie kann auch mit den thematischen Stichproben nicht annähernd geschlossen werden. Für Monitoring- und Planungsarbeiten der Kantone und Städte sowie für Indikatorensysteme in verschiedenen Bereichen muss den Kantonen die Möglichkeit einer höheren Aufstockung gewährt werden können. In diesem Sinne beantragen wir, den zweiten Satz von Art. 21 Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 1 zu streichen.
Bei der Aufstockung der thematischen Erhebungen wird in Artikel 22 festgehalten, dass – mit deklarierten Ausnahmen – grundsätzlich nur eine gleichmässige Aufstockung im Kantonsgebiet erlaubt sein soll. Den Kantonen sollte unseres Erachtens jedoch die Möglichkeit geboten werden, mit den thematischen Erhebungen auch repräsentative Ergebnisse zum Beispiel für Städte und Agglomerationsräume zu erhalten.
Es ist nicht einzusehen, weshalb die Kantone eine Aufstockung der Strukturerhebung bestellen können, dies aber bei der Omnibuserhebung nicht möglich sein soll. Wir beantragen deshalb, in Art. 23 auch die Möglichkeit der Aufstockung der Omnibuserhebung vorzusehen. Dementsprechend muss im Anhang, Seite 19, bei der Omnibuserhebung auch auf die Aufstockungsmöglichkeit Bezug genommen werden.
Zu den Stellungnahmen der Gemeinden ist zu bemerken, dass vier der elf Gemeinden geltend gemacht haben, dass in Art. 2 lit. d Ziff. 2 der Halbsatz "oder Kurzaufenthaltsbewilligungen für eine kumulierte Aufenthaltsdauer von mindestens 12 Monaten," und Ziff. 3 ganz zu streichen seien. Entscheidend dafür, ob eine Person zur ständigen oder nichtständigen Wohnbevölkerung zu zählen ist, ist die Aufenthaltsdauer. Beträgt diese mindestens 12 Monate (auch kumuliert), so zählt diese Person zur Kategorie der ständigen Wohnbevölkerung. Es ist verständlich, dass die Gemeinden infolge der geltend gemachten schlechten Meldequalität der Personengruppen mit Kurzaufenthalten mit einem grossen Aufwand rechnen und befürchten, dass die Qualität der Daten der ständigen Wohnbevölkerung massiv gemindert wird. Allenfalls müsste die Dauer von 12 Monaten nochmals überprüft werden.
Zwei Gemeinden haben sich beklagt, dass der Gesamtaufwand weiterhin gross bleibt, dass die thematischen Erhebungen sensible Datenbereiche betreffen und dass sie die Möglichkeit der Omnibus-Statistiken ablehnen. Generell bringe die Volkszählung in Form von Register- und Stichprobenerhebungen nicht die angestrebte Entlastung. Es uns jedoch bewusst, dass das System der neuen Volkszählung vom eidgenössischen Parlament am 22. Juni 2007 mit der Totalrevision des Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsgesetz; SR 431.112) gutgeheissen worden ist.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben, und bitten Sie um Berücksichtigung unserer Anträge beim Erlass der Verordnung zum Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung.
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Typ | Titel | Dokumentart |
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Volkszählung / Anhörung | Merkblatt |